Ob nach einem geplanten Ausbau einer Teileinrichtung (Gehwege, Beleuchtung, Straßenentwässerung) eine einheitliche Verkehrsanlage oder mehrere vorliegen, entscheidet sich nicht aufgrund einer isolierten Betrachtung der ausgebauten Teileinrichtung, da Fahrbahn und Gehwege auch bei der Ortsdurchfahrt einer klassifizierten Straße nur in ihrer Gesamtheit eine beitragsfähige Anbaustraße bilden können (im Anschluss an OVG RP, 6 A 12088/04.OVG, KStZ 2005, 234, ESOVGRP).
Die Frage, ob eine Erschließungsanlage bereits endgültig hergestellt ist (§ 242 Abs. 9 BauGB), beurteilt sich nach den Verhältnissen im Ort. Eine Differenzierung zwischen Anlieger- und Hauptverkehrsstraßen oder Besonderheiten für historische (vor 1949 hergestellte) Straßen ist dem Erschließungsbeitragsrecht fremd.
1. § 242 Abs. 9 Satz 1 BauGB gebietet neben einer isolierten Betrachtung der Teil-Einrichtungen zusätzlich eine Gesamt-Betrachtung der Anlage.
War eine Anlage mit allen damals vorhandenen Teil-Einrichtungen insgesamt hergestellt, dann unterfallen auch spätere neue Teil-Einrichtungen nicht mehr dem Erschließungsbeitragsrecht. War hingegen von mehreren Teil-Einrichtungen mindestens eine noch nicht (vollständig) hergestellt, so unterfallen auch die später neu hinzukommenden Teil-Einrichtungen dem Erschließungsbeitragsrecht.
Eine Teil-Einrichtung ist auch dann nicht aus dem Erschließungsbeitragsrecht entlassen, wenn sie am 03.10.1990 noch nicht vollständig hergestellt war.
2. Die Festsetzungsverjährung wird durch Einlegung des Widerspruchs gehemmt und läuft nicht ab, bis über ihn unanfechtbar entschieden worden ist (§ 171 Abs. 3a AO).
Zwar wird in § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst b LSA-KAG nicht ausdrücklich auch auf § 171 Abs. 3a AO verwiesen; gleichwohl ist sie Inhalt der Verweisung, weil ihr wesentlicher Inhalt ursprünglich im § 171 Abs. 3 AO enthalten war, auf den § 13 LSA-KAG Bezug nimmt.