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vorhandene Bebauung

Entscheidungen der Gerichte




OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, OVG 2 A 7.06 vom 11.10.2007

Rechtsgebiete:BauGB, BauNVO, BImSchG, AGBauGB, VvB
Schlagworte:Normenkontrolle (teilweise erfolgreich), Verlängerung Französische Straße, Bebauungsplan, außergewöhnliche stadtpolitische Bedeutung, Verfahren, Abwägungsentscheidung, Zuständigkeit der Senatsverwaltung, Zustimmung des Abgeordnetenhauses, maßgeblicher Zeitpunkt, Rechtsprüfung, Festsetzungsverfahren, Ergänzung der Abwägungsentscheidung, erneute Abwägung nach Zustimmung unzulässig, Verfahrensfehler, isolierte Straßenplanung, Lärmschutz, Lärmschutzkonzept, schalltechnische Untersuchungen, Trennungsgrundsatz, Lärmschutzwand, Riegelbebauung, zeitlicher Vorrang, Abwägung, allgemeines Wohngebiet, vorhandene Bebauung, Überplanung, Kerngebiet, Baugrenzen, fehlende städtebauliche Rechtfertigung für Grundrissnachzeichnung
Stichwort:vorhandene Bebauung
Leitsatz:1. Die bei Bebauungsplänen von außergewöhnlicher stadtpolitischer Bedeutung von der zuständigen Senatsverwaltung vorzunehmende Abwägung muss abschließend vor der erforderlichen Zustimmung des Abgeordnetenhauses von Berlin erfolgen

2. Die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes neben einem Kerngebiet kann bei einer Bestandsüberplanung im zentralen innerstädtischen Bereichen mit dem Trennungsgrundsatz und dem Gebot der Konfliktbewältigung vereinbar sein.

3. Eine Baukörperausweisung, die nur dem Zweck dient, ein vorhandenes Gebäude in seinem Bestand zu sichern, fehlt es an einer städtebaulichen Rechtfertigung.
Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, OVG 2 A 7.06



BAYERISCHER-VGH – Urteil, 1 B 04.1080 vom 15.07.2005

Rechtsgebiete:BayBO, BBauG 1960, BayBO 1901, BauGB
Schlagworte:Wohnhaus oder Wochenendhaus auf einem Seeufergrundstück, Vorbescheid über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit, Bauvorlageberechtigung, Verzicht auf die Bestellung eines Entwurfsverfassers, Abgrenzung Innenbereich /Außenbereich, vorhandene Bebauung, Baulinienfestsetzung gemäß BayBO 1901, Fortgeltung als einfacher Bebauungsplan, Verfestigung einer Splittersiedlung, Ersatzbau, zulässigerweise errichtetes Wohngebäude
Stichwort:vorhandene Bebauung
Volltext: BAYERISCHER-VGH - Urteil, 1 B 04.1080

BVERWG – Beschluss, BVerwG 4 B 29.98 vom 23.11.1998

Rechtsgebiete:BauGB, VwVfG
Schlagworte:Im Zusammenhang bebauter Ortsteil, Eigenart der näheren Umgebung, vorhandene Bebauung, widerruflich genehmigte Bebauung, befristet genehmigte Bebauung, faktische Baulinie, Einfügen nach der überbaubaren Grundstücksfläche, Unterschreitung des Maßstabs.
Stichwort:vorhandene Bebauung
Leitsatz:Leitsätze:

Eine widerruflich oder befristet genehmigte Bebauung, bei der die zuständige Behörde stets zu erkennen gegeben hat, daß sie sie nicht auf Dauer genehmigen oder auch nur dulden werde, ist bei Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB nicht als vorhandene Bebauung zu berücksichtigen, die die Eigenart der näheren Umgebung prägt, wenn es (hier: nach Fristablauf) um die Beurteilung der Zulässigkeit eben dieser Bebauung geht.

Ergibt sich aus der vorhandenen Bebauung eine faktische vordere Baulinie, so kann das dazu führen, daß eine dahinter zurückspringende Bebauung sich im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB nach der "überbaubaren Grundstücksfläche" nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.

Beschluß des 4. Senats vom 23. November 1998 - BVerwG 4 B 29.98 -

I. VG Ansbach vom 22.05.1996 - Az.: VG AN 3 K 95.1122 -
II. VGH München vom 15.12.1997 - Az.: VGH 14 B 96.2753 -
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 4 B 29.98


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