JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > V > Vorhalt
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Schlagworte: | Verfahrensrüge, Verlesung einer Zeugenaussage, Urkundsbeweis, Vorhalt, Anforderungen an die formelle Rüge |
| Stichwort: | Vorhalt |
| Leitsatz: | Zur ordnungsgemäßen Erhebung der Verfahrensrüge der Verletzung der §§ 251, 261 StPO ist der Vortrag, dass das Beweismittel nicht auf andere Weise als durch Verlesung, z.B. durch Vorhalt in die Hauptverhandlung eingeführt worden sei, nicht erforderlich. |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 3 Ss 77/05 | |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Schlagworte: | Vorhalt, Grundlage der Überzeugungsbildung, Verlesung, Vernehmung eines Polizeibeamten, Anzeige, Beweiswürdigung |
| Stichwort: | Vorhalt |
| Leitsatz: | Grundlage für die Überzeugungsbildung ist nach einem Vorhalt allein das, was in die Erinnerung des Zeugen zurückkehrt und von ihm alsdann bekundet wird. |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 2 Ss 354/04 | |
| Rechtsgebiete: | StPO, StGB |
| Schlagworte: | Verfahrensrüge, Begründung, Auskunftsverweigerungsrecht, Belehrung, Rechtskreistheorie, Vorhalt, Begründung der Verfahrensrüge |
| Stichwort: | Vorhalt |
| Leitsatz: | 1. Auf eine Verletzung des § 55 StPO kann die Revision nicht gestützt werden. 2. Wird mit formellen Rüge geltend gemacht, der Tatrichter habe den Unmittelbarkeitsgrundsatz nach § 250 StPO dadurch verletzt, dass er die nicht mehr vorhandene Erinnerung eines Zeugen in der Hauptverhandlung durch einen unmittelbaren, durchgehenden Rückgriff auf den Inhalt von Vermerken ersetzt habe, muss vorgetragen werden, ob in der Hauptverhandlung vom Zwischenrechtsbehelf des § 238 Abs. 2 StPO Gebrauch gemacht worden ist. |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 2 Ss 126/03 | |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Schlagworte: | Beweisantrag, Ablehnung, Wahrunterstellung, Offenkundigkeit, Beruhen, Verteidigerschriftsatz, Verlesen, Verlesung, Grundsatz der persönlichen Vernehmung, Unmittelbarkeitsgrundsatz, Schriftstücke, Urkunden, Vorhalt, Verfahrensrüge, Begründung |
| Stichwort: | Vorhalt |
| Leitsatz: | 1. Auf der unterbliebenen Erörterung einer bei Ablehnung eines Beweisantrags als wahr unterstellten Tatsache in den Urteilsgründen beruht das Urteil nicht, wenn ausgeschlossen werden kann, dass das Ergebnis der Beweiswürdigung bei einer ausdrücklichen Befassung mit der Beweistatsache anders ausgefallen wäre. 2. Die unvollständige Bescheidung eines Beweisantrags führt nicht zur Aufhebung des Urteils, wenn die Beweistatsache erkennbar bedeutungslos gewesen ist und der Angeklagte bei ordnungsgemäßer Ablehnung seines Antrags darauf nicht mit weiterem Verteidigungsvorbringen hätte reagieren können. 3. Der Grundsatz der persönlichen Vernehmung nach § 250 S. 2 StPO steht der Verlesung eines im Ermittlungsverfahren abgegebenen Verteidigerschriftsatzes nicht entgegen, soweit dieser lediglich subjektive Wertungen des Verfassers enthält. 4. Zur ordnungsgemäßen Begründung einer auf die Verletzung des § 261 StPO gerichteten Verfahrensrüge, im Urteil sei ein Schriftstück verwertet worden, das nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen sei, gehört nicht nur die Behauptung, die Urkunde sei nicht verlesen und das Selbstleseverfahren nicht angewandt worden, sondern auch die Darlegung, dass das Schriftstück nicht in sonst zulässiger Weise zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden ist. Wird dieses im Urteil weder ganz noch auszugsweise im Wortlaut zitiert und ist in der Hauptverhandlung eine Beweisperson vernommen worden, die vom Inhalt des Schriftstücks gewusst haben kann, reicht die bloße pauschale Behauptung, ein Vorhalt habe nicht stattgefunden, als Begründungsvorbringen nicht aus. |
| Volltext: OLG-KOBLENZ - Beschluss, 1 Ss 127/02 | |
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