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Vorhabenträger

Entscheidungen der Gerichte




SAECHSISCHES-OVG – Urteil, 1 D 18/06 vom 07.12.2007

Rechtsgebiete:BauGB
Schlagworte:vorhabenbezogener Bebauungsplan, Vorhaben- und Erschließungsplan, Durchführungsvertrag, Plangebiet, Vorhabenträger, obligatorisch Berechtigter
Stichwort:Vorhabenträger
Leitsatz:1. Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan nach § 12 Abs. 1 und 3 BauGB muss aus einem Durchführungsvertrag, einem Vorhaben- und Erschließungsplan sowie einem Bebauungsplan bestehen, die weitgehend übereinstimmen müssen. Daran fehlt es, wenn die vertragliche Verpflichtung des Vorhabenträgers zeitlich befristet ist, während der vorhabenbezogene Bebauungsplan unbefristete Festsetzungen enthält.

2. Ob eine obligatorische Berechtigung des Vorhabenträgers den Anforderungen des § 12 BauGB genügt, bleibt offen.

3. § 12 Abs. 4 BauGB ermächtigt die Gemeinde nur zur Einbeziehung von Flächen, die für eine geordnete städtebauliche Entwicklung in Bezug auf das Vorhaben erforderlich sind und die zu keiner substanziellen Veränderung des Planbereiches führen. Dagegen darf die Gemeinde den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht als Gelegenheit nutzen, ihren eigenen Planungswillen für die Umsetzung eines weiteren, vom Vorhaben- und Erschließungsplan nicht erfassten, selbständigen Vorhabens zu verwirklichen.
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Urteil, 1 D 18/06



OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 C 11523/06.OVG vom 08.11.2007

Rechtsgebiete:FStrG, BNatSchG, LNatSchG, Europ. Vogelschutzrichtlinie, FFH-Richtlinie
Schlagworte:Abweichungszulassung, Alternative, Alternativenprüfung, Art, prioritäre Art, Artenschutz, Artenschutzrecht, Bedarf, Bedarfsplan, vordringlicher Bedarf, Bechsteinfledermaus, Beurteilungsspielraum, naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum, Bundesanzeiger, Bundesfernstraße, Bundesstraße, B 50, BUND, Dicke Trespe, Einwendung, Einwendungsausschluss, Erhaltungsziel, Erhaltungszustand, günstiger Erhaltungszustand, Fledermaus, Fledermausschutz, FFH-Gebiet, potentielles FFH-Gebiet, FFH-Verträglichkeitsprüfung, Grauspecht, Großes Mausohr, Grünbrücke, Habitat, Habitatschutz, Habitatschutzrecht, Hauptvorkommen, Hochmoselübergang, Kohärenz, Kohärenzsicherung, Kohärenzsicherungsmaßnahme, Kompensation, Kompensationsmaßnahme, Lebensraum, Lebensraumtyp, Mittelspecht, Moselsporn, Naturschutz, Naturschutzverein, Planung, Planfeststellung, Planfeststellungsbeschluss, ergänzender Planfeststellungsbeschluss, Querungshilfe, Schutzgebiet, Schutzmaßnahme, Schutzregime, Schutzregimewechsel, Schwarzspecht, Spanische Flagge, Trasse, Trassenauswahl, Trassenalternative, Verbandsklage, Verträglichkeit, Verträglichkeitsprüfung, Vogelart, Vogelschutz, Vogelschutzgebiet, europäisches Vogelschutzgebiet, Vorhaben, Vorhabenträger, Vorkommen
Stichwort:Vorhabenträger
Leitsatz:1. Der Planfestsstellungsbeschluss für den Neubau der Bundesstraße 50 im Planfeststellungsabschnitt II zwischen Platten und Longkamp (sog. "Hochmoselübergang") ist in seiner ergänzten und geänderten Fassung mit dem europäischen und nationalen Vogel-, Habitat- und Artenschutzrecht vereinbar.

2. Durch Erklärung eines europäischen Vogelschutzgebietes zum besonderen Schutzgebiet gemäß § 25 Abs. 2 LNatSchG i. V. m. der Landesverordnung über die Erhaltungsziele tritt der Wechsel des Schutzregimes von der Vogelschutz- zur FFH-Richtlinie ein.

3. Maßstab der Verträglichkeitsprüfung i. S. v. Art. 6 Abs. 3 FFH-RL sind die für das jeweilige Schutzgebiet konkret festgelegten Erhaltungsziele. Die Orientierung der Erhaltungsziele eines Vogelschutzgebiets an den Vogelarten, die als "Hauptvorkommen" für das Gebiet charakteristisch sind, steht mit europäischem Recht im Einklang.

4. Zu den Anforderungen an eine FFH-Verträglichkeitsprüfung i. S. v. Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie.

5. Der strenge Maßstab des § 27 Abs. 3 LNatSchG für eine Abweichungszulassung i. S. v. Art. 6 Abs. 4 der FFH-Richtlinie findet nur Anwendung, wenn die in dem Gebiet vorkommenden prioritären Biotope oder Arten durch das Projekt konkret betroffen sind.

6. Zu den Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung von artenschutzrechtlichen Verboten.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 8 C 11523/06.OVG

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Beschluss, 1 MB 18/06 vom 08.08.2006

Rechtsgebiete:BauGB, BImSchG, VwGO
Schlagworte:Anlagenbetrieb, Außenbereich, Betrieb, Betriebseinheit, Betriebsfläche, Biogas, Biogasanlage, Biomasse, elektrische Leistung, funktioneller Zusammenhang, Generator, Hofstelle, installierte Leistung, Kooperation, Landwirt, Landwirtschaft, Lohnunternehmen, Motor, Nachhaltigkeit, Nebenerwerb, Pachtfläche, Privilegierung, räumlicher Zusammenhang, Stromerzeugung, Vollerwerb, Vorhabenträger
Stichwort:Vorhabenträger
Leitsatz:1. Hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs abgelehnt, kommt einer dagegen gerichteten Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu. Der Verwaltungsakt bleibt deshalb auch im Beschwerdeverfahren sofort vollziehbar, es sei denn, es ergeht eine anderslautende Entscheidung im Wege des § 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO.

2. Durch § 36 Abs. 1 BauGB wird die gemeindliche Planungshoheit geschützt, nicht aber die Möglichkeit zu "stellvertretendem Nachbarschutz" eröffnet.

3. Biogasanlagen im Außenbereich sind nicht mehr - wie bis 2004 - nur als unselbständige Nebenanlagen eines landwirtschaftlichen Betriebes zulässig, sondern auch dann, wenn sie im funktionalen Zusammenhang mit einem landwirtschaftlichen Betrieb stehen und eine Kooperation mehrerer landwirtschaftlicher Betriebe unterstützen.

4. Ein Betrieb der Tierproduktion, der im Vollerwerb auf Dauer genügend Eigen- und Pachtflächen bewirtschaftet, ist als landwirtschaftlicher Betrieb anzuerkennen. Die Nachhaltigkeit einer landwirtschaftlichen Nutzung kann insbesondere bei Nebenerwerbsbetrieben Zweifeln unterliegen, wenn sie überwiegend auf Pachtflächen erfolgt oder wenn - im Einzelfall - nur kurzzeitige oder (häufig) wechselnde Pachtungen erfolgen oder die Pachtflächen so weit vom Betrieb entfernt sind, dass eine nachhaltige Zuordnung zu der jeweiligen Betriebseinheit nicht mehr festzustellen ist.

5. Sofern die verwertete Biomasse zu einem erheblichen Teil aus den bewirtschafteten eigenen Betriebsflächen oder den Flächen von Kooperationsbetrieben stammt, wird eine Biogasanlage "im Rahmen" eines landwirtschaftlichen Betriebes genutzt.

6. Eine Biogasanlage muss im Einzelfall eine objektiv erkennbare Zuordnung zur Hofstelle des Betreibers aufweisen. Auch unter Beachtung des Gebots einer größtmöglichen Schonung des Außenbereichs ist im Hinblick auf mögliche Immissionen der Biogasanlage ein größerer Abstand zur bewohnten Hofstelle sachgerecht.

7. Eine Biogasanlage ist zulässig, wenn die zu verarbeitende Biomasse überwiegend aus dem Betrieb des Vorhabenträgers bzw. aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben stammt. Je (flächen-)größer die Betriebe und je weiter sie auseinander liegen, desto größer darf - dem gesetzgeberischen Ziel einer Kooperation mehrerer landwirtschaftlicher Betriebe folgend - auch der im Rahmen des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB anzuerkennende Belieferungsradius der Biogasanlage gezogen werden.

8. Die Begrenzung der installierten elektrischen Leistung von 0,5 MW wird auch dann eingehalten, wenn neben einem (Haupt-) Generator eine weiterer Motor installiert ist, der nur bei Ausfall des Hauptmotors eingesetzt werden darf.
Volltext: SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG - Beschluss, 1 MB 18/06

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 5 S 1382/04 vom 28.10.2005

Rechtsgebiete:AEG, 16. BImSchV, LVwVfG
Schlagworte:Wieslauftalbahn, Vorhabenträger, Antragsberechtigung, Streckenverlängerung, Sanierung, Vorbelastung, Lärmberechnung, Erschütterungen, Sachverständigengutachten, Ersatzzufahrt, Betriebliche Auswirkungen, Präklusion
Stichwort:Vorhabenträger
Leitsatz:1. Ein nur mittelbar Planbetroffener kann sich nicht darauf berufen, dass dem Vorhabenträger die Antragsberechtigung für das Planfeststellungsverfahren fehle.

2. Zum Erfordernis der Einholung eines Sachverständigengutachtens zu Erschütterungsimmissionen, wenn plausible (bauliche/technische) Gründe eine relevante Mehrbelastung gegenüber dem bisherigen Bahnbetrieb ausgeschlossen erscheinen lassen.

3. Zur Plausibilität einer auf der Grundlage der Anlage 2 zu § 3 der 16. BImSchV durchgeführten Lärmberechnung bei Schienenwegen, wenn Y-Stahlschwellen verwendet werden, die in Tabelle C als Fahrbahnart nicht aufgeführt sind.

4. Führt die vorhabenbedingte Verlegung der Zufahrt zu einem gewerblich genutzten Grundstück (hier: Spedition) zu innerbetrieblichen Erschwernissen und zur Notwendigkeit baulicher Veränderungen bzw. Umgestaltungen, so obliegt es dem Betriebsinhaber, hierauf und auf die finanzielle Größenordnung des Kostenaufwands bzw. eines Schadens im Planfeststellungsverfahren hinzuweisen.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 5 S 1382/04


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