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Entscheidungen der Gerichte




OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 L 164/08 vom 26.05.2009

Rechtsgebiete:LSA-BauO
Schlagworte:Beratungspflicht, Beseitigungsanordnung, Prüfpflicht, Vorhaben, baugenehmigungsfreies
Stichwort:Vorhaben
Leitsatz:1. Der Wegfall der Baugenehmigungspflicht führt dazu, dass die Behörde vor Baubeginn die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht überprüft und die am Bau Beteiligten, insbesondere auch der Bauherr, in erhöhtem Maß die Verantwortung dafür tragen, dass diese Vorschriften beachtet werden.

2. Die Bauaufsichtsbehörde ist nicht deshalb daran gehindert, die Beseitigung einer baugenehmigungsfreien, aber materiell baurechtswidrigen Anlage anzuordnen, weil sie den Bauherrn bei Zurückweisung seines Bauantrags wegen der Genehmigungsfreiheit des Vorhabens nicht auf die (offensichtliche) materielle Baurechtswidrigkeit hingewiesen hat.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 L 164/08



OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 A 10597/08.OVG vom 22.10.2008

Rechtsgebiete:LBauO
Schlagworte:Antenne, Antennenanlage, Gesamtanlage, Mast, Mobilfunkmast, Bauantrag, Baugenehmigung, genehmigungsfrei, Genehmigungspflicht, Vorhaben, Nutzungsänderung
Stichwort:Vorhaben
Leitsatz:Das Anbringen von Antennen an einen genehmigten Mobilfunkmast in einer Höhe von mehr als 10 m ist nach § 62 Abs. 1 Nr. 4 b LBauO genehmigungsfrei.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 8 A 10597/08.OVG

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 7 ME 170/07 vom 21.10.2008

Rechtsgebiete:ABV, BBergG, URG, Bergbau, UVP-V, UVPG, VwGO
Schlagworte:Abschlussbetriebsplan, bergrechtlicher, Gemeinde, Klagebefugnis, Planungshoheit, Umweltverträglichkeitsprüfung, Vorhaben, betriebsplanpflichtige
Stichwort:Vorhaben
Leitsatz:1. Gemeinden können unter Berufung auf ihre Planungshoheit grundsätzlich gegen einen bergrechtlichen Abschlussbetriebsplan unter dem Gesichtspunkt der zu regelnden Wiedernutzbarmachung der Oberfläche klagen.

2. Es spricht viel dafür, natürlichen und juristischen Personen, die unter Berufung auf § 4 Abs.3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes - URG - die Aufhebung einer Entscheidung wegen Fehlens der erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung begehren, ein Klagerecht nur zuzubilligen, wenn die angefochtene Entscheidung in ihre materiellen Rechte nicht nur möglicherweise, sondern tatsächlich eingreift.

3. § 1 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben - UVP-V Bergbau - unterscheidet nicht nach der Genehmigungsform des Vorhabens, sondern nach Art und Inhalt des zu genehmigenden Vorgangs.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 7 ME 170/07

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 C 11523/06.OVG vom 08.11.2007

Rechtsgebiete:FStrG, BNatSchG, LNatSchG, Europ. Vogelschutzrichtlinie, FFH-Richtlinie
Schlagworte:Abweichungszulassung, Alternative, Alternativenprüfung, Art, prioritäre Art, Artenschutz, Artenschutzrecht, Bedarf, Bedarfsplan, vordringlicher Bedarf, Bechsteinfledermaus, Beurteilungsspielraum, naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum, Bundesanzeiger, Bundesfernstraße, Bundesstraße, B 50, BUND, Dicke Trespe, Einwendung, Einwendungsausschluss, Erhaltungsziel, Erhaltungszustand, günstiger Erhaltungszustand, Fledermaus, Fledermausschutz, FFH-Gebiet, potentielles FFH-Gebiet, FFH-Verträglichkeitsprüfung, Grauspecht, Großes Mausohr, Grünbrücke, Habitat, Habitatschutz, Habitatschutzrecht, Hauptvorkommen, Hochmoselübergang, Kohärenz, Kohärenzsicherung, Kohärenzsicherungsmaßnahme, Kompensation, Kompensationsmaßnahme, Lebensraum, Lebensraumtyp, Mittelspecht, Moselsporn, Naturschutz, Naturschutzverein, Planung, Planfeststellung, Planfeststellungsbeschluss, ergänzender Planfeststellungsbeschluss, Querungshilfe, Schutzgebiet, Schutzmaßnahme, Schutzregime, Schutzregimewechsel, Schwarzspecht, Spanische Flagge, Trasse, Trassenauswahl, Trassenalternative, Verbandsklage, Verträglichkeit, Verträglichkeitsprüfung, Vogelart, Vogelschutz, Vogelschutzgebiet, europäisches Vogelschutzgebiet, Vorhaben, Vorhabenträger, Vorkommen
Stichwort:Vorhaben
Leitsatz:1. Der Planfestsstellungsbeschluss für den Neubau der Bundesstraße 50 im Planfeststellungsabschnitt II zwischen Platten und Longkamp (sog. "Hochmoselübergang") ist in seiner ergänzten und geänderten Fassung mit dem europäischen und nationalen Vogel-, Habitat- und Artenschutzrecht vereinbar.

2. Durch Erklärung eines europäischen Vogelschutzgebietes zum besonderen Schutzgebiet gemäß § 25 Abs. 2 LNatSchG i. V. m. der Landesverordnung über die Erhaltungsziele tritt der Wechsel des Schutzregimes von der Vogelschutz- zur FFH-Richtlinie ein.

3. Maßstab der Verträglichkeitsprüfung i. S. v. Art. 6 Abs. 3 FFH-RL sind die für das jeweilige Schutzgebiet konkret festgelegten Erhaltungsziele. Die Orientierung der Erhaltungsziele eines Vogelschutzgebiets an den Vogelarten, die als "Hauptvorkommen" für das Gebiet charakteristisch sind, steht mit europäischem Recht im Einklang.

4. Zu den Anforderungen an eine FFH-Verträglichkeitsprüfung i. S. v. Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie.

5. Der strenge Maßstab des § 27 Abs. 3 LNatSchG für eine Abweichungszulassung i. S. v. Art. 6 Abs. 4 der FFH-Richtlinie findet nur Anwendung, wenn die in dem Gebiet vorkommenden prioritären Biotope oder Arten durch das Projekt konkret betroffen sind.

6. Zu den Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung von artenschutzrechtlichen Verboten.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 8 C 11523/06.OVG


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