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vorgezogene Sicherungsbedürfnis

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NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 1 KN 22/07 vom 24.04.2007

Rechtsgebiete:BauGB, VwGO
Schlagworte:Bordell, Fortsetzungsfeststellungsantrag, Gewerbebetrieb, Normenkontrolle, vorgezogene Sicherungsbedürfnis, Veränderungssperre, Vergnügungsstätte, Verhinderungsplanung
Stichwort:vorgezogene Sicherungsbedürfnis
Leitsatz:1. Eine Veränderungssperre tritt mit Bekanntmachung "ihres" Bebauungsplanes auch dann gem. § 17 Abs. 5 BauGB außer Kraft, wenn die Gemeinde alsbald nach der Bekanntmachung die Fehlerhaftigkeit des Plans erkennt (hier: Auseinanderfallen von Festsetzungsinhalt und -willen; fehlerhafte Ausfertigung).

2. Die Gemeinde hat allerdings die Möglichkeit, das ergänzende Verfahren durch eine neue Veränderungssperre zu sichern.

3. Zum berechtigten Interesse, das Außerkrafttreten einer Veränderungssperre feststellen zu lassen.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 1 KN 22/07




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