JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > V > Vorgesellschaft
| Rechtsgebiete: | BauGB, GmbHG, HGB, LVwG SH, VwGO |
| Schlagworte: | Abstandsfläche, Außenbereich, Bekanntgabe, Biogasanlage, Brandschutz, Drittschutz, Explosionsgefahr, GmbH, GmbH & Co. KG, Handelsgesellschaft, Handelsregister, Kommanditgesellschaft, Komplementär, Nachbar, Nachbarschutz, Nichtigkeit, Rücksichtnahme, Verwaltungsakt, Vorgesellschaft |
| Stichwort: | Vorgesellschaft |
| Leitsatz: | 1. Eine rechtlich geschützte Abwehrposition folgt nicht allein daraus, dass auf einem Außenbereichsgrundstück eine Genehmigung erteilt wird, die öffentliche Belange beeinträchtigt, die nicht dem Schutz privater Dritter zu dienen bestimmt sind. 2. Brandgefahren einer Biogasanlage sind nachbarrechtlich nur relevant, wenn die Gefahr besteht, dass Brände auf das Grundstück der Nachbarn übergreifen; entsprechend ist bei Explosionsgefahren auf die mögliche Reichweite solcher Ereignisse zu achten. 3. Die Nachbarn können zum Brandschutz in aller Regel nur die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften fordern. Der Explosionsgefahr bei Biogasanlagen wird durch die Beachtung der Sicherheitsregeln für landwirtschaftliche Biogasanlagen der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (Stand 05.09.2002; dort insbes. Ziff. 9: Explosionsgefährdete Bereiche) hinreichend entsprochen. 4. Wäre eine Genehmigung nichtig, weil ihre Adressatin - eine Handelsgesellschaft - z. Z. ihrer Bekanntgabe rechtlich (noch) nicht existent war, könnten allein deshalb Rechte der klagenden Nachbarn nicht verletzt sein. 5. Ein Verwaltungsakt an eine noch nicht gegründete GmbH wäre nichtig (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.05.1995, 7 B 223.94, Buchholz 112 § 6 VermG Nr. 12; bei Juris Tz. 2). 6. Ist eine Kommanditgesellschaft (gesellschaftsvertraglich) gegründet worden, bevor deren Komplementär-GmbH rechtlich existent geworden ist, ist von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter den Kommanditisten auszugehen. Erfolgt später keine Eintragung der GmbH und der KG in das Handelsregister, bleibt die Gesellschaft bürgerlichen Rechts der Kommanditisten aus einem an die KG in Gründung ergangenen Bescheid berechtigt und verpflichtet. Werden die GmbH und die GmbH & Co. KG, die schon den Genehmigungsantrag firmiert hatte, später in das Handelsregister eingetragen, so wird die Kommanditgesellschaft ohne weiteres Berechtigte und Verpflichtete des Genehmigungsbescheides bzw. der dazu erteilten Nebenbestimmungen. |
| Volltext: SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG - Beschluss, 1 LA 39/08 | |
| Rechtsgebiete: | GmbHG, AktG |
| Schlagworte: | Handelndenhaftung, Vorgesellschaft, Vorgründungsgesellschaft |
| Stichwort: | Vorgesellschaft |
| Leitsatz: | Die sogenannte Handelndenhaftung des § 41 Abs. 1 Satz 2 AktG kommt im Vorgründungsstadium, also noch vor Errichtung der Vor - AG, nicht zur Anwendung, weil insoweit eine grundsätzlich unbeschränkte Haftung der an der Vorgründungsgesellschaft beteiligten Gesellschafter besteht. |
| Volltext: LAG-KOELN - Urteil, 6 (10) Sa 350/05 | |
| Rechtsgebiete: | GmbHG, AktG |
| Schlagworte: | Handelndenhaftung, Vorgesellschaft, Vorgründungsgesellschaft |
| Stichwort: | Vorgesellschaft |
| Leitsatz: | Die sogenannte Handelndenhaftung des § 41 Abs. 1 Satz 2 AktG kommt im Vorgründungsstadium, also noch vor Errichtung der Vor - AG, nicht zur Anwendung, weil insoweit eine grundsätzliche unbeschränkte Haftung der an der Vorgründungsgesellschaft beteiligten Gesellschafter besteht. |
| Volltext: LAG-KOELN - Urteil, 6 (4) Sa 527/05 | |
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