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NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 8 LB 14/07 vom 13.12.2007

Rechtsgebiete:ASO, EGBGB, FamRÄndG, GG, PStG, ZPO
Schlagworte:Ärzteversorgung, Ehe, Ehe hinkende, Ehe, hinkende, Ehe: islamischer Ritus, Familienbuch, Formstatut, Qualifikation, Urteilsanerkennung, Versorgung, berufsständische, Versorgungsehe, Versorgungswerk, berufsständisch, Vorfrage, Witwenrente
Stichwort:Vorfrage
Leitsatz:1. Wer "Witwe" i. S. von § 18 Abs. 1 Satz 1 ASO der Niedersächsischen Ärzteversorgung ist, bestimmt sich grundsätzlich nach allgemeinem Zivilrecht.

2. Ein ausländisches Urteil, das das Bestehen einer Ehe zwischen einem Ehegatten und einem nicht verfahrensbeteiligten Dritten festststellt, ist in Deutschland nicht nach Art. 7 § 1 FamRÄndG anerkennungsfähig.

3. Die Bestimmung, in Ägypten eine Eheschließung amtlich registrieren zu lassen, zählt i. S. v. Art. 11 Abs. 1 EGBGB zum (Ehe-)Formstatut. Ohne eine solche Registrierung kann daher in Ägypten grundsätzlich nicht staatlich wirksam die Ehe geschlossen werden.

4. Eine zu Lebzeiten der Partner in ihrem Heimat- oder Aufenthaltsstaat nicht amtlich registrierte bzw. nicht öffentlich anerkannte und in Deutschland unwirksame Ehe reicht auch dann nicht zur Gewährung einer Witwenrente nach § 18 ASO aus, wenn die Verbindung nach dem Tod eines Partners nachträglich in einem Heimatland des anderen anerkannt wird.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 8 LB 14/07



LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Beschluss, 2 Ta 93/02 vom 05.09.2002

Rechtsgebiete:BRAGO, BetrVG, WO, ZPO
Schlagworte:Streitwert, Beschlussverfahren, einstweilige Verfügung, Betriebsratswahl, Vorfrage, Wahlvorstand, Betriebsratsgröße
Stichwort:Vorfrage
Leitsatz:Bei einem im Beschlussverfahren ausgetragenen Streit zwischen Wahlvorstand und Arbeitgeber über die Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder - Größe des Betriebsrats - ist der zum Zwecke der anwaltlichen Gebührenberechnung zu bestimmende Streitwert gem. § 8 Abs. 2 S. 2 BRAGO festzusetzen. Der Streitwert wird sich, weil es nur um einen Teilaspekt der Betriebsratswahl geht, nämlich eine Vorfrage, auf die Hälfte des Regelwertes von 4.000 EUR - 2.000 EUR - belaufen. Wird in der Sache aufgrund einstweiliger Verfügung entschieden, ist dieser Wert wegen der vorläufigen Charakters der Entscheidung auf ein Drittel zu reduzieren, nämlich 666 EUR. Die Anzahl der Betriebsratsmitglieder darf für die Streitwertfestsetzung nicht herangezogen werden, denn es geht bei dem Rechtsstreit betreffend die Betriebsratswahl nicht um geldwerte Interessen sondern darum, dass die Betriebsratswahl gesetzmäßig zustande kommt.
Volltext: LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN - Beschluss, 2 Ta 93/02


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