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JuraForum.deUrteileSchlagwörterVVoreintragungen 

Voreintragungen

Entscheidungen der Gerichte

OLG-CELLE – Beschluss, 322 SsBs 137/09 vom 05.08.2009

Zum Verhältnis zwischen § 29 Abs. 8 Satz 2 und § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 2 Ss OWi 352/08 vom 22.01.2009

1. Der Tatrichter ist nicht gehindert Voreintragungen zu verwerten, wenn der neue Verstoß vor Ablauf der 2-jährigen Tilgungsfrist der Voreintragungen (§ 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6 StVG) begangen wird, die neue Verurteilung aber erst innerhalb der sich anschließenden einjährigen Überliegefrist (§ 29 Abs. 7 StVG) erfolgt.

2. Die Voreintragungen unterfallen in diesen Fällen keinem Verwertungsverbot.

OLG-HAMM – Beschluss, 1 Ss OWi 270/07 vom 26.04.2007

Zur Rechtsfolgenbemessung bei einem Betroffenen, der schon wiederholt straßenverkehrsrechtlich in Erscheinung getreten ist.

OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ss OWi 35/04 vom 09.02.2004

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats muss der Tatrichter dem Rechtsbeschwerdegericht in seinem Urteil die rechtliche Nachprüfung der Zuverlässigkeit der Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung ermöglichen. Hierzu gehört, dass er in den Urteilsgründen zumindest die zur Feststellung der eingehaltenen Geschwindigkeit angewandte Messmethode mitteilt und darüber hinaus darlegt, dass mögliche Fehlerquellen ausreichend berücksichtigt worden sind.

OLG-HAMM – Beschluss, 4 Ss OWi 719/03 vom 02.12.2003

Zum Absehen vom Fahrverbot.

OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ss OWi 390/03 vom 18.08.2003

Zu den Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen, wenn dem Betroffenen eine vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung zur Last gelegt wird.

OLG-HAMM – Beschluss, 1 Ss OWi 469/03 vom 24.07.2003

Zum erforderlichen Umfang der tatsächlichen Feststellungen bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung und hinsichtlich von Voreintragungen

OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ss OWi 1148/02 vom 22.01.2003

1. Bei der Verwertung von Voreintragungen eines Betroffenen im Rahmen der Fahrverbotsentscheidung sind grundsätzlich das Datum des Erlasses des Bußgeldbescheides und das seiner Rechtskraft anzugeben.

2. Das Absehen von einem nach der BußgeldkatalogVO indizierten Fahrverbot ist nicht bei Vorliegen einer "Härte außergewöhnlicher Art" möglich. Vielmehr reichen dazu schon "erhebliche Härten oder eine Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher oder durchschnittlicher Umstände" aus.

OLG-KOBLENZ – Beschluss, 1 Ss 293/00 vom 12.02.2001

Leitsatz:

1. Enthält der Bußgeldbescheid zur Schuldform keine Angaben und ist auch fahrlässiges Handeln mit Geldstrafe bedroht, so kann zumindest fahrlässiges Handeln gemeint sein. Vor der Festsetzung einer Geldbuße wegen vorsätzlichen Handelns ist deshalb ein Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO notwendig, um dem Betroffenen Gelegenheit zur Verteidigung zu geben.

2. Die Hinweispflicht nach § 265 Abs. 1 und 2 StPO besteht auch im Abwesenheitsverfahren, wobei erforderliche Hinweise gemäß § 74 Abs. 1 Satz 3 OWiG dem Verteidiger gegeben werden können. Ist auch dieser abwesend, so muss ihm gleichwohl der Hinweis erteilt werden.

3. Die verjährungsunterbrechende Wirkung eines Bußgeldbescheides bleibt auch nach seiner Rücknahme erhalten, wenn der Bescheid zugestellt worden war.

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