Ausschlaggebend für die Frage, ob Vordienstzeiten kausal "zur Ernennung geführt" haben, ist nicht die schlichte Nützlichkeit für die tägliche Arbeit, sondern die Vortätigkeit muss "für die Laufbahn des Beamten", also für die Ernennung und Übertragung des Statusamtes von wesentlicher Bedeutung gewesen sein. Dies folgt aus der Verwendung des Begriffs "Laufbahn", der mehr umfasst als nur das erstmals übertragene Funktionsamt (Ergänzung zu Hess. VGH, Urteil vom 06.11.1996 - 1 UE 327/95 - und im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 03.12.2008 - 2 B 57.08 -).
Eine vordienstliche Tätigkeit kann nur dann hauptberuflich im Sinne von § 10 Satz 1 Nr. 1, § 11 Nr. 1 Buchst. b BeamtVG sein, wenn ihr zeitlicher Umfang den zeitlichen Mindestumfang der Teilzeitbeschäftigung von Beamten nicht unterschreitet (wie Urteil vom 25. Mai 2005 BVerwG 2 C 20.04 Buchholz 239.1 § 6 BeamtVG Nr. 4).
Die geänderte Ermessenspraxis des Berliner Landesverwaltungsamts, bei Bezug einer Rente oder sonstigen Versorgungsleistung neben der beamtenrechtlichen Versorgung sämtliche Vordienstzeiten nach § 11 BeamtVG generell und unterschiedslos unbeschadet der Einzelfallumstände abzuerkennen, ist rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit erfasst die Ermessenspraxis insgesamt und damit jeden einzelnen Anwendungsfall.
Die geänderte Ermessenspraxis des Berliner Landesverwaltungsamts, bei Bezug einer Rente oder sonstigen Versorgungsleistung neben der beamtenrechtlichen Versorgung sämtliche Vordienstzeiten nach § 11 BeamtVG generell und unterschiedslos unbeschadet der Einzelfallumstände abzuerkennen, ist rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit erfasst die Ermessenspraxis insgesamt und damit jeden einzelnen Anwendungsfall.
Der Zweck der für besondere Beamtengruppen geltenden Anrechnungsregelung nach § 67 BeamtVG wird verfehlt, wenn rentenwirksame Vordienstzeiten in der ehemaligen DDR, die nach § 12b BeamtVG nicht zu berücksichtigen sind, zu Lasten eines Professors auf die Fristen nach § 67 Abs. 2 Satz 4 BeamtVG angerechnet werden.
Die Mindestzeit der Ausbildung eines "anderen Bewerbers" kann nur nach § 12 Abs. 4 BeamtVG als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn sie bei Einstellung in das Beamtenverhältnis als Laufbahnbewerber nach § 12 Abs. 1 BeamtVG hätte berücksichtigt werden können.
1) Löst ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis mit seinem bisherigen Arbeitgeber auf und kommt er damit ganz wesentlich den Interessen des neuen Arbeitgebers an einer alsbaldigen Tätigkeitsaufnahme entgegen, so stellt die Nichtanrechnung der früheren Dienstzeiten eine unbillige Härte i. S. d. § 20 Abs. 4 TVK dar.
2) Eine Unterbrechung, die die Dauer der normalen Theater- und Konzertferien nicht überschreitet, hindert grundsätzlich nach § 20 Abs. 4 TVK eine Anrechnung von Vordienstzeiten nicht.
3) Zur Abgrenzung von Praktikum und Arbeitsverhältnis.
Eine vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ausgeübte Tätigkeit kann auch dann eine hauptberufliche Tätigkeit sein und damit als ruhegehaltfähige Vordienstzeit berücksichtigt werden, wenn ihr Umfang weniger als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit der Beamten ausmacht (Fortentwicklung der bisherigen Rechtsprechung).
Scheidet ein Beamter auf eigenen Antrag aus dem Dienstverhältnis aus, so ist eine vertragliche Zusage seines bisherigen Dienstherrn unwirksam, ihm nach Beendigung der bei einem Dritten im privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis geleisteten Dienste eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zu gewähren.
Die Tätigkeit als Professor und Rektor an einer privaten Fachhochschule ist keine Tätigkeit im nichtöffentlichen Schuldienst im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BeamtVG.
Bei der Entscheidung darüber, in welchem Umfang eine Vordiensttätigkeit bei der Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berücksichtigt werden soll, darf das Ermessen nicht in der Weise ausgeübt werden, dass bei den Beamten der einzelnen Laufbahngruppen festgelegte Obergrenzen starr eingehalten werden, die unter der gesetzlichen Höchstgrenze bleiben.
Vorschriften, die die Anerkennung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig teils bindend vorschreiben, teils in das Ermessen des Dienstherrn stellen, sind nebeneinander anwendbar. Nur dann, wenn eine Vorschrift zur Anerkennung verpflichtet, ist eine nachmalige Berücksichtigung desselben Zeitraums nach einer Kann-Vorschrift ausgeschlossen.
Die Anerkennung einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit als Ausbildungszeit nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG setzt nicht voraus, dass der Versorgungsempfänger zuvor eine Ausbildung im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG durchlaufen hat.