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Vorbringen in der Beschwerdeinstanz

Entscheidungen der Gerichte




LAG-KOELN – Beschluss, 11 Ta 300/07 vom 14.11.2007

Rechtsgebiete:ZPO, SGB XII
Schlagworte:Prozesskostenhilfe - Maßgebender Zeitpunkt der Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Vorbringen in der Beschwerdeinstanz
Stichwort:Vorbringen in der Beschwerdeinstanz
Leitsatz:1. Bei der Ermittlung der für die Höhe etwaiger Prozesskostenhilfe-Raten maßgebenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse ist auf die zum Zeitpunkt der Bewilligung gegebenen Lage abzustellen (im Anschluss an LAG Köln, Beschluss vom 22.01.2003 - 4 Ta 24/03 m.w. Nachw.).

2. Bei der Prüfung der Bedürftigkeit sind gemäß § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO auch neue Tatsachen und Beweismittel im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen, sofern sie bereits bei Stellung des Prozesskostenhilfeantrags bestanden haben, von der Partei aber zunächst nicht angegeben worden sind (wie LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.05.2007 - 11 Ta 68/07; LAG Köln, Beschluss vom 04.04.2000 - 13 (3) Ta 43/00, zu § 570 ZPO a.F.).

3. Ob die Beschwerde gegen einen Prozesskostenhilfebeschluss, die der Antragsteller u.a. auf spätere Verschlechterungen seiner wirtschaftlichen Verhältnisse stützt, zugleich als Abänderungsantrag i.S. von § 120 Abs. 4 ZPO aufzufassen ist, bleibt unentschieden.
Volltext: LAG-KOELN - Beschluss, 11 Ta 300/07



LAG-KOELN – Beschluss, 11 Ta 313/07 vom 24.10.2007

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Prozesskostenhilfe-Abfindung, Verbindlichkeiten, Vorbringen in der Beschwerdeinstanz
Stichwort:Vorbringen in der Beschwerdeinstanz
Leitsatz:1. Eine für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindung ist bei der Prozesskostenhilfebewilligung als einzusetzendes Vermögen i. S. von § 115 Abs. 3 ZPO grundsätzlich zu berücksichtigen (wie BAG, Beschluss vom 24.04.2006 - 3 AZB 12/05 -, AP Nr. 6 zu § 115 ZPO; LAG Köln, Beschluss vom 28.06.2007 - 14 Ta 122/07 -).

2. Verbindlichkeiten aus der Zeit vor dem PKH-Antrag können besondere Belastungen i. S. von § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO darstellen, wobei sie der Antragsteller auch tatsächlich tilgen muss, um sie absetzen zu können.

3. Die Vorschrift des § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO, wonach die Beschwerde auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden kann, ist - nicht anders als § 570 ZPO a. F. - auch im Verfahren der Prozesskostenhilfebeschwerde uneingeschränkt anwendbar. Im Beschwerdeverfahren nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO sind daher auch solche Belastungen berücksichtigungsfähig, die bereits bei der Antragstellung bestanden haben, von der Partei aber zunächst nicht angegeben worden sind (im Anschluss an LAG Köln, Beschluss vom 04.04.2000 - 13 (3) Ta 43/00 -, zu § 570 ZPO a. F.).
Volltext: LAG-KOELN - Beschluss, 11 Ta 313/07


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