JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > V > vorbeugender vorläufiger Rechtsschutz
| Rechtsgebiete: | VwGO, StrG SL |
| Schlagworte: | Verkehrsrechtliche Anordnung, Erledigung eines verkehrsbehördlichen Ge- und Verbots durch Entfernen der Verkehrszeichen, vorbeugender vorläufiger Rechtsschutz, Widmungsfiktion, Interessenabwägung |
| Stichwort: | vorbeugender vorläufiger Rechtsschutz |
| Leitsatz: | 1. Die Antragsteller wenden sich gegen eine verkehrsrechtliche Anordnung, soweit diese für die Zeit vom 15.11. bis 15.03. eine im Übrigen für den Kraftfahrzeugverkehr gesperrte Wegefläche durch Verkehrszeichen 267, 325/326 und 220 - 10 eingeschränkt für den Kraftfahrzeugverkehr freigibt. 2. Werden nach dem 15.03. die angegriffenen Verkehrszeichen wieder entfernt, erledigt sich die vorausgegangene Regelung mit der Folge, dass in der Zeit bis 15.11. vorläufiger Rechtsschutz nur als vorbeugender Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO gegen die zu erwartende erneute Aufstellung der Verkehrszeichen in Betracht kommt. 3. Der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verkehrsregelung steht nicht entgegen, dass die Wegefläche im einschlägigen Bebauungsplan als Fußweg bezeichnet ist. Die ständige Rechtsprechung des Senats in Erschließungssachen, dass Eintragungen im Bebauungsplan keine Widmungsfiktion nach § 6 Abs. 6 StrG SL begründen (vgl. grundlegend Beschluss vom 24.10.1986 - 2 R 278/86 -, SKZ 1987, 68), gilt auch in verkehrsrechtlichen Streitverfahren. |
| Volltext: OVG-SAARLAND - Beschluss, 1 W 37/06 | |
| Rechtsgebiete: | StrG, LVwVfG |
| Schlagworte: | Anliegergebrauch, Anliegerrecht, Straßenbauarbeiten, Vorbeugender vorläufiger Rechtsschutz, Vorwegnahme der Hauptsache |
| Stichwort: | vorbeugender vorläufiger Rechtsschutz |
| Leitsatz: | 1. § 14 Abs. 1 StrG ist die straßenrechtliche Grundlage für eine Beschränkung des Gemeingebrauchs durch die Straßenbaubehörde. Diese Beschränkung umfasst notwendig auch erlaubte Sondernutzungen. Eines auf die Dauer der Bauarbeiten beschränkten Widerrufs bedarf es insoweit nicht. 2. Bei der Ermessensentscheidung nach § 14 Abs. 1 StrG sind auch Erwerbschancen zu berücksichtigen, die aufgrund erteilter Sondernutzungserlaubnisse bestehen. 3. Die Anordnung nach § 14 Abs. 1 StrG wird erst mit ihrer Bekanntgabe nach § 14 Abs. 2 Satz 2 StrG durch Aufstellung der diesbezüglichen Verkehrszeichen wirksam. 4. Zur Anhörungspflicht der Straßenbaubehörde vor Erlass einer Anordnung nach § 14 Abs. 1 StrG. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 5 S 1608/02 | |
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