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vorbereitendes Verfahren

Entscheidungen der Gerichte




SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 2 B 364/08 vom 20.05.2009

Rechtsgebiete:VwGO
Schlagworte:Streitwert, Senat, Zuständigkeit, Berichterstatter, vorbereitendes Verfahren
Stichwort:vorbereitendes Verfahren
Leitsatz:Die Zuständigkeit des Berichterstatters oder Vorsitzenden für Entscheidungen gem. § 87a Abs. 1, 3 VwGO ist nicht mehr gegeben, wenn die Beteiligten einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts als Kollegialorgan angenommen haben.
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 2 B 364/08



THUERINGER-OVG – Beschluss, 3 ZO 1098/06 vom 29.06.2007

Rechtsgebiete:VwGO
Schlagworte:Prozesskostenhilfe, Beschwerde, PKH-Beschwerde, vorbereitendes Verfahren, Erledigung, Erledigungserklärung, Rücknahme, Zuständigkeit, Vorsitzender, Berichterstatter
Stichwort:vorbereitendes Verfahren
Leitsatz:Wird ein Rechtsstreit im vorbereitenden Verfahren vor dem OVG durch Rücknahme (Verzicht, Anerkenntnis) oder durch beiderseitige Erledigungserklärung beendet (vgl. § 87a Abs. 1 Nrn. 2 und 3 VwGO), so ist der Vorsitzende oder der Berichterstatter auch für die Entscheidung über eine Beschwerde zuständig, die sich gegen die Ablehnung eines PKH-Gesuchs durch die erste Instanz richtet (wie OVG Hamburg, Beschluss vom 12.09.2006 - 3 Bs 387/05 -, NVwZ-RR 2007, 211).

Demgegenüber dürfte der Senat (in der Besetzung mit drei Richtern) für die Entscheidung über eine Beschwerde im PKH-Verfahren zuständig sein, wenn eine solche Verfahrensbeendigung (z. B. durch Klagerücknahme) bereits in erster Instanz eingetreten ist (und daher der erstinstanzliche Berichterstatter nach Maßgabe des § 87a Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 3 VwGO entschieden hat).
Volltext: THUERINGER-OVG - Beschluss, 3 ZO 1098/06

BVERWG – Beschluss, BVerwG 9 KSt 6.04 vom 29.12.2004

Rechtsgebiete:VwGO, ZPO, ZSEG, JVEG
Schlagworte:Kosten, Kostenfestsetzungsbeschluss, Erinnerung, Zuständigkeit, Berichterstatter/Spruchkörper, vorbereitendes Verfahren, Kostenerstattung, Entschädigung, Gerichtstermin, Zeitversäumnis, Verdienstausfall, juristische Person des öffentlichen Rechts, Behörde, Behördenvertreter, Terminswahrnehmung
Stichwort:vorbereitendes Verfahren
Leitsatz:1. Die Zuständigkeit des Berichterstatters/Vorsitzenden für Entscheidungen gemäß § 87a Abs. 1, 3 VwGO (hier: über Kosten) ist nicht mehr gegeben, wenn eine mündliche Verhandlung vor dem Spruchkörper stattgefunden hat und das Verfahren darin - streitig oder unstreitig - beendet worden ist.

2. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden haben keinen Anspruch auf Entschädigung für die Zeitversäumnis wegen der Wahrnehmung eines Gerichtstermins vor den Verwaltungsgerichten durch einen Bediensteten (§ 162 Abs. 1, § 173 VwGO i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO, §§ 19 ff. JVEG).
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 9 KSt 6.04


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