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OLG-HAMBURG – Beschluss, 5 U 103/01 vom 07.11.2001

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Vorbefassung
Stichwort:Vorbefassung
Leitsatz:Ein Richter, der nicht an dem angefochtenen Widerspruchsurteil, sondern lediglich an der vorangegangenen Beschlussverfügung mitgewirkt hat, ist selbst dann nicht gem. § 41 Nr. 6 ZPO kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramts im Berufungsrechtszug ausgeschlossen, wenn das angefochtene Urteil auf die zugrundeliegende einstweilige Verfügung Bezug nimmt.
Volltext: OLG-HAMBURG - Beschluss, 5 U 103/01




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