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Vorauszahlung einer Reiseentschädigung anwaltliche Vertretung

Entscheidungen der Gerichte




OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Beschluss, 2 O 22/03 vom 28.05.2003

Rechtsgebiete:VwGO
Schlagworte:Vorauszahlung einer Reiseentschädigung anwaltliche Vertretung
Stichwort:Vorauszahlung einer Reiseentschädigung anwaltliche Vertretung
Leitsatz:Eine Beschwerde gegen einen Beschluss, der die Gewährung einer Reiseentschädigung als Vorauszahlung für die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung ablehnt, kann in analoger Anwendung von § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch ohne anwaltliche Vertretung eingelegt werden.

Für die Entscheidung über den Antrag eines Beteiligten auf Reiseentschädigung gelten die Vorschriften über die Prozesskostenhilfe entsprechend.
Volltext: OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Beschluss, 2 O 22/03




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