JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > V > Vorausverzicht
| Rechtsgebiete: | EWS, HGO |
| Schlagworte: | Arglist, Existenzgefährdung, schwebende Unwirksamkeit, Stundung, Treu und Glauben, Verpflichtungserklärung, Vertretungsregelung, Vorausverzicht, Zusicherung |
| Stichwort: | Vorausverzicht |
| Leitsatz: | Zur Auslegung einer Vereinbarung, mit der für einen künftigen Abwasserbeitrag die Zahlungspflicht hinausgeschoben werden soll. Zum Einwand der Treuwidrigkeit, wenn sich eine Gemeinde auf die schwebende Unwirksamkeit einer gegen § 71 Abs. 2 HGO verstoßenden Verpflichtungserklärung beruft. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 5 TG 2648/06 | |
| Rechtsgebiete: | LSA-KAG, AO, BGB, GG |
| Schlagworte: | Beitragspflicht, sachliche : Entstehung, Satzung, Altfall, Rückwirkung, Verjährung, Verwirkung, Treu und Glauben, Vertrauen, Vertrauensschutz, Satzung, fehlende, Vorausverzicht, Verzicht |
| Stichwort: | Vorausverzicht |
| Leitsatz: | 1. Bis zum 21.04.1999 (In-Kraft-Treten der Rechtsänderung zu § 6 Abs. 6 Satz 1 KAG LSA) entstand die sachliche Beitragspflicht, wenn die beitragsfähige Maßnahme tatsächlich beendet war, der Aufwand festgestellt werden konnte und eine wirksame Beitragssatzung die Verteilung ermöglichte. Die Satzung musste nicht bereits bei Beginn der Ausbauarbeiten vorliegen. Die Rechtsänderung von 1999 hat keine Rückwirkung. Die durch § 6 Abs. 6a KAG LSA im Jahr 2000 vorgenommene "authentische Interpretation" war verfassungswidrig. 2. Soweit § 13 KAG LSA auf die (bundesrechtliche) Abgabenordnung verweist, wird diese materiell zu Landesrecht; sie geht deshalb nicht nach Art. 31 GG anderen Bestimmungen des Kommunalabgaben-gesetzes vor. 3. Fehlte es bei Beginn der Ausbaumaßnahmen bis zum 21.04.1999 an einer wirksamen Satzung, so können sich die später aufgrund einer wirksamen Satzung herangezogenen Beitragspflichtigen nicht auf "Verwirkung" berufen. Rechte können nur verwirken, wenn sie zuvor entstanden waren. 4. Da das Kommunalabgabenrecht die Gemeinden seit 1991 ermächtigte, Beiträge zu erheben, konnten die Bürger aus dem Umstand, dass längere Zeit lang keine Satzung bestand, nicht herleiten, der satzungslose Zustand werde fortdauern. 5. Die Forderung der Beitragsschuld kann allenfalls verwirkt werden, wenn die Gemeinde besondere Tatsachen gesetzt hat - wie die Erklärung eines Vorausverzichts -, welche nach den Grundsätzen von Treu und Glauben den gerechtfertigten Eindruck haben entstehen lassen, Beiträge würden für eine bestimmte Maßnahme nicht erhoben werden. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 M 154/03 | |
| Rechtsgebiete: | BauGB |
| Schlagworte: | Erschließungsbeitrag, Vorhandene Erschließungsanlage, Ansiedlungsvereinbarung, Vorausverzicht, Frühere Beitragserhebung, Verwirkung, Abgrenzung der Erschließungsanlage, Ermittlungsraum, Straßenentwässerungskosten, Erforderlichkeit, Erlass, Hilfsantrag |
| Stichwort: | Vorausverzicht |
| Leitsatz: | 1. Zu den Fragen, unter welchen Voraussetzungen eine vorhandene Erschließungsanlage vorliegt, eine vor Inkrafttreten des BBauG geschlossene Ansiedlungsvereinbarung bzw. eine frühere Beitragserhebung die Erschließungsbeitragspflicht ausschließen und eine Verwirkung des Beitragserhebungsrechts der Gemeinde gegeben ist (s. I.). 2. Allein die Tatsache, dass eine Teilstrecke einer einheitlich ausgebauten Durchgangsstraße von einer anderen Teilstrecke in einem stumpfen Winkel von 120° anknickt, unterbricht nicht das einheitliche Erscheinungsbild dieser Straße. Daher liegt in einem solchen Fall in der Regel eine einheitliche Erschließungsanlage vor (s. II.1.). 3. a) Ein Hauptsammler von 2 m Durchmesser kann im Rahmen der Straßenentwässerungskosten nicht in vollem Umfang in den Erschließungsbeitrag einfließen. Die Berechnung des berücksichtigungsfähigen Anteils kann nur so erfolgen, dass die (fiktiven) Kosten zugrunde gelegt werden, die allein für die Entwässerung des betreffenden Erschließungsgebietes erforderlich gewesen wären. b) Der Gemeinde steht bezüglich der Frage, was als erforderlich in diesem Sinne anzusehen ist, ein gerichtlich nicht voll überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Trotzdem ist es Sache des Gerichts, die berücksichtigungsfähigen Kosten der Straßenentwässerung zu ermitteln. Der der Gemeinde zustehende Beurteilungsspielraum wirkt sich lediglich so aus, dass das Gericht die tatsächlichen Annahmen, welche die Gemeinde ihren (vom Gericht anzufordernden) Vergleichsberechnungen zugrunde legt, nicht in vollem Umfang gerichtlich überprüfen darf (s. insges. zu 3.: II.2.). 4. Über einen auf einen Beitragserlass gerichteten Hilfsantrag ist auch dann zu entscheiden, wenn der Hauptantrag (nur) teilweise abgelehnt wird. Der Hilfsantrag ist in solchen Fällen regelmäßig so auszulegen, dass der Erlass hilfsweise in der Höhe begehrt wird, in welcher der Hauptantrag abgelehnt worden ist (s. III.). |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 2 S 2327/01 | |
"Vorausverzicht - Urteile" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum