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JuraForum.deUrteileSchlagwörterVVoraussetzungen für das Vorliegen einer beruflichen Qualifikation i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AFBG 

Voraussetzungen für das Vorliegen einer beruflichen Qualifikation i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AFBG

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 5 C 10.08 vom 11.12.2008

Rechtsgebiete:AFBG, FakOSozPäd, GG
Schlagworte:Regelung einer abstrakten Anforderung an die Förderungsfähigkeit einer bestimmten Fortbildungsmaßnahme durch § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG), Voraussetzungen für das Vorliegen einer beruflichen Qualifikation i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AFBG, Konkretisierung des Ranges bzw. des Niveaus einer Maßnahme nach dem AFBG durch das Vorqualifikationserfordernis, Vereinbarkeit von § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2d Fachakademieordnung Sozialpädagogik (FakOSozPäd) mit den Anforderungen des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AFBG
Stichwort:Voraussetzungen für das Vorliegen einer beruflichen Qualifikation i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AFBG
Leitsatz:1. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG regelt eine abstrakte Anforderung an die Förderungsfähigkeit einer bestimmten Fortbildungsmaßnahme und nicht Förderungsvoraussetzungen, die in der Person der Fortbildungswilligen vorliegen müssen.

2. Eine entsprechende berufliche Qualifikation im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG liegt vor, wenn sie berufliche Fähigkeiten umfasst, die von ihrem Gewicht und Umfang her mit den Fertigkeiten, Kenntnissen und Erfahrungen vergleichbar sind, die im Rahmen einer Berufsausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf oder durch einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss vermittelt bzw. erworben werden.

3. Nur eine als Beruf ausgeübte Tätigkeit ist geeignet, eine "berufliche" Qualifikation zu vermitteln.

4. Die Möglichkeit der Teilnahme von Personen, die nicht über die erforderliche Vorqualifikation verfügen, lässt die Förderungsfähigkeit einer Fortbildungsmaßnahme ausnahmsweise dann nicht entfallen, wenn auszuschließen ist, dass sie einen nennenswerten Einfluss auf das Konzept, das Niveau oder die praktische Durchführung der Fortbildungsmaßnahme hat.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 5 C 10.08




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