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Voraussetzungen eines sofortigen Anerkenntnisses im Wettbewerbsprozess

Entscheidungen der Gerichte




OLG-ZWEIBRüCKEN – Beschluss, 4 W 23/02 vom 04.04.2002

Rechtsgebiete:ZPO, UWG
Schlagworte:Voraussetzungen eines sofortigen Anerkenntnisses im Wettbewerbsprozess
Stichwort:Voraussetzungen eines sofortigen Anerkenntnisses im Wettbewerbsprozess
Leitsatz:Bei einem vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren muss der Kläger dann, wenn er für den Fall eines Anerkenntnisses die Kostenfolge des § 93 ZPO vermeiden will, den Beklagten grundsätzlich durch ein Abschlussschreiben abmahnen, ehe er Hauptsacheklage erhebt. Dazu genügt die Aufforderung, den durch die einstweilige Verfügung festgelegten Sachverhalt "als Hauptsacheentscheidung" anzuerkennen. Eine ausdrückliche Klageandrohung und Fristsetzung sind nicht erforderlich.
Volltext: OLG-ZWEIBRüCKEN - Beschluss, 4 W 23/02




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