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Voraussetzungen eines Geschäftsgeheimnisses oder Betriebsgeheimnisses i.S.d. Informationsfreiheitsgesetz (IFG)

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BVERWG – Urteil, BVerwG 7 C 18.08 vom 28.05.2009

Rechtsgebiete:IFG, UIG
Schlagworte:Voraussetzungen eines Geschäftsgeheimnisses oder Betriebsgeheimnisses i.S.d. Informationsfreiheitsgesetz (IFG), Konsequenzen der fehlenden Eignung von Informationen zur Zugänglichmachung exklusiven technischen oder kaufmännischen Wissens an den Marktkonkurrenten
Stichwort:Voraussetzungen eines Geschäftsgeheimnisses oder Betriebsgeheimnisses i.S.d. Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Leitsatz:Ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis setzt sowohl nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG als auch nach § 6 Satz 2 IFG neben dem Mangel an Offenkundigkeit der zugrunde liegenden Informationen ein berechtigtes Interesse des Unternehmens an deren Nichtverbreitung voraus. Ein solches Interesse fehlt, wenn die Offenlegung der Information nicht geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (wie Beschluss vom 19. Januar 2009 - BVerwG 20 F 23.07 -).
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 7 C 18.08




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