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Voraussetzungen des § 12 Abs. 5 Satz 1 SVG für die Gewährung der zweiten Hälfte der Übergangshilfe (§ 12 Abs. 2 und 3 SVG) bei Rückgabe des Zulassungsscheins

Entscheidungen der Gerichte




OVG-SAARLAND – Beschluss, 1 Q 74/04 vom 29.07.2005

Rechtsgebiete:SVG
Schlagworte:Voraussetzungen des § 12 Abs. 5 Satz 1 SVG für die Gewährung der zweiten Hälfte der Übergangshilfe (§ 12 Abs. 2 und 3 SVG) bei Rückgabe des Zulassungsscheins
Stichwort:Voraussetzungen des § 12 Abs. 5 Satz 1 SVG für die Gewährung der zweiten Hälfte der Übergangshilfe (§ 12 Abs. 2 und 3 SVG) bei Rückgabe des Zulassungsscheins
Leitsatz:1. Ein ehemaliger Soldat auf Zeit hat keinen Anspruch auf die ungekürzte Übergangshilfe (§ 12 Abs. 5 SVG), wenn die Einstellung in den Vorbereitungsdienst mit Hilfe des Zulassungsscheins erfolgte und diese für die spätere Anstellung unmittelbar kausal war (BVerwG, Urteil vom 26.3.1992 - 2 C 9/91 -, ZBl. 1992, 250).

2. Das ist der Fall, wenn er sich bei seinem späteren Dienstherrn unter Hinweis auf den Zulassungsschein bewirbt und ihm eine Einstellungszusage unter dem Vorbehalt der Zuweisung durch die Vormerkstelle und der Vorlage des Zulassungsscheins im Original gemacht wird.

3. Dieser Rechtsfolge kann sich der ehemalige Soldat auf Zeit nicht dadurch entziehen, dass er den Zulassungsschein "unter Vorbehalt(en)" bei seinem zukünftigen Dienstherrn abgibt.

4. Ob die Anwärter- und/oder die Beamtenstelle ursprünglich als Vorbehaltsstelle ausgeschrieben war bzw. dem Betreffenden von der Vormerkstelle angeboten wurde, ist rechtlich unbedeutend.

5. Ob der ehemalige Soldat auf Zeit die Einstellung in den Vorbereitungsdienst und die spätere Anstellung aufgrund einer hypothetischen Betrachtung auch ohne den Zulassungsschein hätte erreichen können, ist in diesem Zusammenhang rechtlich ebenfalls nicht von Bedeutung.
Volltext: OVG-SAARLAND - Beschluss, 1 Q 74/04




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