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Voraussetzungen der steuerrechtlichen Anerkennung einer interprofessionellen Freiberufler-Personengesellschaft zwischen einem Diplom-Kaufmann und Ingenieuren

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BFH – Urteil, VIII R 69/06 vom 28.10.2008

Rechtsgebiete:EStG
Schlagworte:Freiberufliche Einkünfte einer Mitunternehmerschaft - Voraussetzungen der steuerrechtlichen Anerkennung einer interprofessionellen Freiberufler-Personengesellschaft zwischen einem Diplom-Kaufmann und Ingenieuren - Vollbeendigung der klagenden Personengesellschaft während des Revisionsverfahrens
Stichwort:Voraussetzungen der steuerrechtlichen Anerkennung einer interprofessionellen Freiberufler-Personengesellschaft zwischen einem Diplom-Kaufmann und Ingenieuren
Leitsatz:1. Ist an einer Personengesellschaft (Untergesellschaft) eine andere Personengesellschaft (Obergesellschaft) beteiligt, dann entfaltet die Untergesellschaft nur dann eine freiberufliche Tätigkeit, wenn neben den unmittelbar beteiligten Gesellschaftern auch sämtliche mittelbar beteiligten Gesellschafter der Obergesellschaft die Merkmale eines freien Berufs erfüllen.

2. Eine sogenannte interprofessionelle Freiberufler-Personengesellschaft zwischen einem Diplom-Kaufmann und Ingenieuren ist nur dann anzuerkennen, wenn auch der Kaufmann-Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufs in eigener Person erfüllt. Der Kaufmann-Gesellschafter ist aber weder als beratender Betriebswirt noch sonst freiberuflich tätig, wenn er lediglich kaufmännische Leitungs- und sonstige Managementaufgaben innerhalb des Unternehmens, an dem er beteiligt ist, wahrnimmt und die Ingenieur-Gesellschafter insoweit von diesen Aufgaben entlastet.

3. Gilt wegen der Beteiligung eines Berufsfremden an einer im Übrigen aus Freiberuflern bestehenden Personengesellschaft diese Gesellschaft gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG als Gewerbebetrieb, ist der relativ geringe Beteiligungsumfang des Berufsfremden (hier: 3,35%) kein Grund, von dieser Rechtsfolge im Wege einschränkender Auslegung abzusehen.
Volltext: BFH - Urteil, VIII R 69/06




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