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Voraussetzungen der Klageerweiterung im zweiten Rechtszug/Zulässigkeit des Bestreitens mit Nichtwissen/Klage gegen BGB-Gesellschafter

Entscheidungen der Gerichte




OLG-ZWEIBRüCKEN – Urteil, 4 U 119/00 vom 08.11.2001

Rechtsgebiete:BGB, ZPO
Schlagworte:Voraussetzungen der Klageerweiterung im zweiten Rechtszug/Zulässigkeit des Bestreitens mit Nichtwissen/Klage gegen BGB-Gesellschafter
Stichwort:Voraussetzungen der Klageerweiterung im zweiten Rechtszug/Zulässigkeit des Bestreitens mit Nichtwissen/Klage gegen BGB-Gesellschafter
Leitsatz:1. Eine Parteierweiterung, die erst im Berufungsrechtszug erfolgt, bedarf dann keiner Zustimmung des neuen Beklagten, wenn ihm im ersten Rechtszug der Streit verkündet war und er dem Rechtsstreit auf Seiten des erstinstanzlichen Beklagten beigetreten ist.

2. Ein Mitglied einer BGB-Gesellschaft kann nicht mit Nichtwissen bestreiten, dass in einem zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Gebäude Elektroinstallationsarbeiten in 22 Wohnungen durchgeführt worden sind.

3. Die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Recht der BGB-Gesellschaft (BGH NJW 2001, 1056) hat nichts daran geändert, dass die einzelnen Gesellschafter für die Gesellschaftsverbindlichkeiten persönlich in Anspruch genommen werden können. Der Gläubiger ist nicht darauf beschränkt, allein die Gesellschaft zu verklagen.
Volltext: OLG-ZWEIBRüCKEN - Urteil, 4 U 119/00




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