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Voraussetzungen der Klagebefugnis von Wettbewerbsverbänden

Entscheidungen der Gerichte




OLG-ZWEIBRüCKEN – Urteil, 4 U 77/01 vom 16.05.2002

Rechtsgebiete:UWG
Schlagworte:Voraussetzungen der Klagebefugnis von Wettbewerbsverbänden
Stichwort:Voraussetzungen der Klagebefugnis von Wettbewerbsverbänden
Leitsatz:1. Für die Frage, ob dem klagenden Wettbewerbsverband eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angehört, die Waren gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, ist es nicht entscheidend, ob die repräsentative Zahl der Verbandsmitglieder dem Kläger unmittelbar angehört. Es genügt, dass Mitglieder einzelner Verbandsmitglieder eine repräsentative Mitgliederzahl begründen.

2. Die Gleichheit oder Verwandtschaft von Waren entfällt nicht dadurch, dass sich die Sortimente der Gewerbetreibenden nur teilweise und unter Umständen nur zeitweise überschneiden.

3. Für die Frage, ob dem Wettbewerbsverband eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angehört, deren Mitgliedschaft über einen dem klagenden Wettbewerbsverein angehörigen Verband vermittelt wird, kommt es nicht darauf an, dass die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs ausdrücklich zu den satzungsmäßig erklärten Zielen des vermittelnden Verbandes gehört (entgegen OLG Celle Urteil vom 14. Februar 2002 - 13 U 143/01). Der vermittelnde Verband muss nicht klagebefugt sein. Es genügt, dass die in ihm zusammengeschlossenen Gewerbetreibenden ihn allgemein mit der Wahrnehmung ihrer gewerblichen Interessen beauftragt haben.
Volltext: OLG-ZWEIBRüCKEN - Urteil, 4 U 77/01




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