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Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Berufungsbeklagten

Entscheidungen der Gerichte




OLG-ZWEIBRüCKEN – Beschluss, 4 U 156/01 vom 18.01.2002

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Berufungsbeklagten
Stichwort:Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Berufungsbeklagten
Leitsatz:Dem Berufungsbeklagten, der in der Vorinstanz obsiegt hat, ist Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen die Berufung im Allgemeinen erst zu gewähren, wenn der Berufungskläger sein Rechtsmittel begründet hat.
Volltext: OLG-ZWEIBRüCKEN - Beschluss, 4 U 156/01




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