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BVERWG – Beschluss, BVerwG 8 B 119.00 vom 05.07.2000

Rechtsgebiete:VwGO
Schlagworte:Rücknahmefiktion, fiktive Klagerücknahme, Voraussetzungen der
Stichwort:Voraussetzungen der
Leitsatz:Leitsätze:

Die fiktive Klagerücknahme gemäß § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO setzt - wie die vergleichbare asylverfahrensrechtliche Regelung (vgl. hierzu BVerwGE 71, 213 <218 f.>) - voraus, dass im Zeitpunkt der Beitreibensaufforderung sachlich begründete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses bestehen.

Die Erfolglosigkeit einer ohne Fristsetzung erfolgten gerichtlichen Aufforderung zur Klagebegründung allein genügt hierfür im Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes bei der gebotenen Berücksichtigung der Gesamtumstände nicht ohne weiteres.

Beschluss des 8. Senats vom 5. Juli 2000 - BVerwG 8 B 119.00 -

I. VG Berlin vom 21. März 2000 - Az.: VG 16 A 249.98 -
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 8 B 119.00




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