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Voraussetzung für das Entstehen des Haftzuschlags für den Verteidiger

Entscheidungen der Gerichte




KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 4 Ws 166/06 vom 11.10.2006

Rechtsgebiete:RVG
Schlagworte:Rechtsanwaltsgebühren, Voraussetzung für das Entstehen des Haftzuschlags für den Verteidiger
Stichwort:Voraussetzung für das Entstehen des Haftzuschlags für den Verteidiger
Leitsatz:Der "Haftzuschlag" gemäß Nr. 4101 RVG-VV für die Grundgebühr kann nicht nur dann verlangt werden, wenn der Beschuldigte sich (schon) im Zeitpunkt der Auftragserteilung nicht auf freiem Fuß befunden hat. Für die Entstehung der Zuschlagsgebühr der Nr. 4101 RVG-VV kommt es entscheidend auf den Zeitpunkt an, in dem die erste Besprechung mit dem Mandanten stattgefunden hat (Rn.2).
Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Beschluss, 4 Ws 166/06




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