JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > V > Vorausabtretung von Arbeitseinkommen
| Rechtsgebiete: | BGB, ZPO |
| Schlagworte: | Vorausabtretung von Arbeitseinkommen |
| Stichwort: | Vorausabtretung von Arbeitseinkommen |
| Leitsatz: | Leitsätze: Nach § 400 BGB kann eine Forderung nur abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist. In Geld zahlbares Arbeitseinkommen kann nur gepfändet werden, wenn die für den Lebensunterhalt des Arbeitnehmers gesetzlich bestimmten Pfändungsgrenzen überschritten werden. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist nichtig (§ 134 BGB). Daß der Vermieter dem Arbeitnehmer unter Vorausabtretung der unpfändbaren Lohnanteile für die jeweiligen Lohnzahlungszeiträume Wohnraum überlassen hat, ändert daran nichts. Die Gerichte für Arbeitssachen sind nicht befugt, in dem Rechtsstreit zwischen Vermieter und Arbeitgeber den Pfändungsfreibetrag herabzusetzen. Aktenzeichen: 9 AZR 692/99 Bundesarbeitsgericht 9. Senat Urteil vom 21. November 2000 - 9 AZR 692/99 - I. Arbeitsgericht Wesel - (1) 6 Ca 106/98 - Versäumnisurteil vom 23. April 1998 II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 5 (18) Sa 1122/99 - Urteil vom 21. Oktober 1999 |
| Volltext: BAG - Urteil, 9 AZR 692/99 | |
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