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Vorausabtretung von Arbeitseinkommen

Entscheidungen der Gerichte




BAG – Urteil, 9 AZR 692/99 vom 21.11.2000

Rechtsgebiete:BGB, ZPO
Schlagworte:Vorausabtretung von Arbeitseinkommen
Stichwort:Vorausabtretung von Arbeitseinkommen
Leitsatz:Leitsätze:

Nach § 400 BGB kann eine Forderung nur abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist. In Geld zahlbares Arbeitseinkommen kann nur gepfändet werden, wenn die für den Lebensunterhalt des Arbeitnehmers gesetzlich bestimmten Pfändungsgrenzen überschritten werden. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist nichtig (§ 134 BGB). Daß der Vermieter dem Arbeitnehmer unter Vorausabtretung der unpfändbaren Lohnanteile für die jeweiligen Lohnzahlungszeiträume Wohnraum überlassen hat, ändert daran nichts.

Die Gerichte für Arbeitssachen sind nicht befugt, in dem Rechtsstreit zwischen Vermieter und Arbeitgeber den Pfändungsfreibetrag herabzusetzen.

Aktenzeichen: 9 AZR 692/99
Bundesarbeitsgericht 9. Senat
Urteil vom 21. November 2000
- 9 AZR 692/99 -

I. Arbeitsgericht
Wesel
- (1) 6 Ca 106/98 -
Versäumnisurteil vom 23. April 1998

II. Landesarbeitsgericht
Düsseldorf
- 5 (18) Sa 1122/99 -
Urteil vom 21. Oktober 1999
Volltext: BAG - Urteil, 9 AZR 692/99




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