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OLG-HAMM – Urteil, 9 U 129/08 vom 21.04.2009

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Ingerenz, vorangegangenes Tun, Grillfeuer, Spiritus, Mitverschulden, Haftungseinheit
Stichwort:vorangegangenes Tun
Leitsatz:1. Entspringt die Beschleunigung eines Grillfeuers mit flüssigem Brennspiritus zunächst einem gemeinsamen Plan mehrerer daran beteiligter Jugendlicher, führt das gefährliche Tun (Ingerenz) zu einer haftungsbegründenden Verpflichtung, diesem auf diese Weise geschaffenen Gefahrenrisiko für sämtliche Beteiligte aktiv entgegen zu wirken.

2. Erleidet einer der am Grillvorhaben Beteiligten durch den Spiritus schwere Brandverletzungen, muss sich der Verletzte ein Mitverschulden entgegen halten lassen; die Übrigen haften als fahrlässige Nebentäter dem Geschädigten auf Ersatz. Dabei bilden die Nebentäter eine Haftungseinheit.
Volltext: OLG-HAMM - Urteil, 9 U 129/08




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