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Vorabverfahren

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HESSISCHER-VGH – Beschluss, 7 UZ 1979/05 vom 20.02.2006

Rechtsgebiete:BGB, GVG, HVwVfG
Schlagworte:Folgenbeseitigungsanspruch, Folgenentschädigungsanspruch, Geschäftsgrundlage, Rechtswegzuständigkeit, Unzumutbarkeit, Vertragsauslegung, Vorabverfahren
Stichwort:Vorabverfahren
Leitsatz:1. Für den Vertragsinhalt maßgebend im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 HVwVfG sind rechtliche und tatsächliche Verhältnisse, die weder Vertragsinhalt noch bloßer Beweggrund, sondern die von den Vertragsparteien ausdrücklich oder stillschweigend zur gemeinsamen und wesentlichen Grundlage des Vertrags gemacht worden sind.

2. Die in § 17a Abs. 5 GVG i. V. m. § 173 VwGO vorgesehene Bindung des Rechtsmittelgerichts an die erstinstanzliche Bejahung der Rechtswegzuständigkeit greift nicht ein, wenn das erstinstanzliche Gericht unter Verstoß gegen § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG i. V. m. § 173 VwGO, wonach vorab durch Beschluss über die Rechtswegzuständigkeit zu befinden ist, sofern eine Partei die Zulässigkeit des Rechtswegs rügt, in der Hauptsache entschieden und den zu ihm beschrittenen Rechtsweg bejaht hat.

3. Wird die Berufungsinstanz im Verwaltungsstreitverfahren wegen Versäumnis des Vorabverfahrens in der ersten Instanz mit der Rechtswegfrage befasst, kann sie, wenn eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nach § 17a Abs. 4 Sätze 4 und 5 GVG i. V. m. § 173 VwGO nicht in Betracht kommt, die Rechtswegzuständigkeit bejahen und entscheiden, anderenfalls muss die Berufungsinstanz das Vorabverfahren nach § 17a GVG durchführen.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 7 UZ 1979/05




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