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von Menschen nur wenig beeinflußter Zustand.

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BVERWG – Beschluss, BVerwG 6 BN 1.99 vom 10.09.1999

Rechtsgebiete:BNatSchG
Schlagworte:Bundesrahmenrecht als Prüfungsmaßstab für das Revisionsgericht, Errichtung eines Nationalparks, von Menschen nur wenig beeinflußter Zustand.
Stichwort:von Menschen nur wenig beeinflußter Zustand.
Leitsatz:Leitsätze:

1. Ist Prüfungsmaßstab für das Revisionsgericht eine Vorschrift des Bundesrahmenrechts, so beschränkt sich die Prüfung darauf, ob die Vorinstanz bei der Auslegung und Anwendung der entsprechenden landesrechtlichen Vorschrift die durch den Wortlaut der rahmenrechtlichen Vorgabe bestimmten Grenzen eingehalten hat.

2. § 14 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG gebietet es nicht, daß landesrechtlich die Voraussetzungen für die Errichtung eines Nationalparks auch dann bejaht werden, wenn sich das fragliche Gebiet im Zeitpunkt seiner Unterschutzstellung in einem von Menschen mehr als nur wenig beeinflußten Zustand befindet.

Beschluß des 6. Senats vom 10. September 1999 - BVerwG 6 BN 1.99 -

I. OVG Lüneburg vom 22.02.1999 - Az.: OVG 3 K 2630/98 -
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 6 BN 1.99




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