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von einer öffentlichen Stelle geführte Akten

Entscheidungen der Gerichte




OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, OVG 12 B 9.07 vom 02.10.2007

Rechtsgebiete:IFG Bln
Schlagworte:Abfall- und Straßenreinigungstarife 1999/2000, 2001/2002, im Genehmigungsverfahren vorgelegte Kalkulationsunterlagen, von einer öffentlichen Stelle geführte Akten, vorhandene Informationen, maßgeblicher Zeitpunkt, Rückgabe von Unterlagen, Wiederbeschaffungspflicht in Ausnahmefällen, Geschäftsgeheimnis, Interessenabwägung, Recht auf uneingeschränkte Akteneinsicht bei fehlender Möglichkeit, geheimhaltungsbedürftige Unterlagen zu trennen
Stichwort:von einer öffentlichen Stelle geführte Akten
Leitsatz:1. Der Einsichtsanspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 IFG Bln erstreckt sich grundsätzlich lediglich auf solche amtlichen Informationen, die tatsächlich bei der Behörde vorhanden sind. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Eingang des Antrags auf Akteneinsicht bei der Behörde. Gibt eine Behörde Akten oder Teile einer Akte in Kenntnis der beantragten Akteneinsicht und vor Einsichtsgewährung aus der Hand, ist sie ausnahmsweise verpflichtet, diese wieder zu beschaffen.

2. Zu einem Verwaltungsvorgang gehören regelmäßig solche Akten bzw. Aktenbestandteile, die ersichtlich für die Entscheidung von Bedeutung sein können und die die Behörde selbst ihrer Entscheidung zu Grunde legen will bzw. legt. Dies gilt insbesondere für Unterlagen, die ein Antragsteller im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens einreicht bzw. deren Vorlage die Behörde zur Prüfung des jeweiligen Begehrens verlangen kann bzw. muss.
Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, OVG 12 B 9.07



OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, OVG 12 B 12.07 vom 02.10.2007

Rechtsgebiete:IFG Bln
Schlagworte:Wassertarife 2004, im Genehmigungsverfahren vorgelegte Kalkulationsunterlagen, von einer öffentlichen Stelle geführte Akten, vorhandene Informationen, maßgeblicher Zeitpunkt, Rückgabe von Unterlagen, Wiederbeschaffungspflicht in Ausnahmefällen, Geschäftsgeheimnis, Anstalt öffentlichen Rechts als Geheimnisträger, Interessenabwägung, Recht auf Teileinsicht
Stichwort:von einer öffentlichen Stelle geführte Akten
Leitsatz:1. Der Einsichtsanspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 IFG Bln erstreckt sich grundsätzlich lediglich auf solche amtlichen Informationen, die tatsächlich bei der Behörde vorhanden sind. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Eingang des Antrags auf Akteneinsicht bei der Behörde. Gibt eine Behörde Akten oder Teile einer Akte in Kenntnis der beantragten Akteneinsicht und vor Einsichtsgewährung aus der Hand, ist sie ausnahmsweise verpflichtet, diese wieder zu beschaffen.

2. Zu einem Verwaltungsvorgang gehören regelmäßig solche Akten bzw. Aktenbestandteile, die ersichtlich für die Entscheidung von Bedeutung sein können und die die Behörde selbst ihrer Entscheidung zu Grunde legen will bzw. legt. Dies gilt insbesondere für Unterlagen, die ein Antragsteller im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens einreicht bzw. deren Vorlage die Behörde zur Prüfung des jeweiligen Begehrens verlangen kann bzw. muss.

3. Eine privatrechtlich handelnde juristische Person öffentlichen Rechts kann sich auf das Vorliegen eines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses nach § 7 Satz 1 IFG Bln berufen.
Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, OVG 12 B 12.07


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