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BVERWG – Beschluss, BVerwG 6 B 22.06 vom 08.06.2006

Rechtsgebiete:TKG 2004, Universaldienstrichtlinie
Schlagworte:Universaldienstleistung, Teilnehmerverzeichnis, von "anderen Unternehmen" bereitgestellte Informationen, Diskriminierungsverbot
Stichwort:von "anderen Unternehmen" bereitgestellte Informationen
Leitsatz:Das bei der Verarbeitung von Informationen zur Erstellung eines Teilnehmerverzeichnisses zu beachtende Diskriminierungsverbot des § 78 Abs. 3 TKG schützt Unternehmen, die an Endnutzer Rufnummern vergeben und die ihnen deshalb zur Verfügung stehenden Informationen dem das Telefonverzeichnis erstellende Unternehmen bereitgestellt haben.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 6 B 22.06




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