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Vollzugsziel

Entscheidungen der Gerichte




OVG-SAARLAND – Beschluss, 2 B 411/09 vom 30.07.2009

Rechtsgebiete:AufenthG
Schlagworte:Erfolgreicher Aussetzungsantrag gegen sofort vollziehbare Ausweisung, positive Entwicklung in der Strafhaft, günstige Prognose
Stichwort:Vollzugsziel
Leitsatz:Einzelfall eines nach den §§ 54 Nr. 1, 55 Abs. 1 und 2 Nr. 2 AufenthG sofort vollziehbar ausgewiesenen, in Strafhaft befindlichen jungen Türken, dessen Aussetzungsantrag mit Blick auf detaillierte Berichte des Sozialdienstes der JVA über seine positive Entwicklung in der Haft mit günstiger Prognose, die die Ausländerbehörde wegen angenommener Unvereinbarkeit mit dem dem Strafvollzug zugrunde liegenden Strafurteil bei ihrer Ausweisungsentscheidung nicht berücksichtigt hat, Erfolg hatte.
Volltext: OVG-SAARLAND - Beschluss, 2 B 411/09



BVERFG – Beschluss, 2 BvR 882/09 vom 22.06.2009

Rechtsgebiete:GG
Stichwort:Vollzugsziel
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: BVERFG - Beschluss, 2 BvR 882/09

BVERFG – Beschluss, 2 BvR 1533/08 vom 04.02.2009

Rechtsgebiete:GG, StVollzG
Stichwort:Vollzugsziel
Volltext: BVERFG - Beschluss, 2 BvR 1533/08

OLG-NAUMBURG – Beschluss, 1 VAs 10/08 vom 04.09.2008

Rechtsgebiete:EGGVG, StVollzG, KostO
Stichwort:Vollzugsziel
Leitsatz:1. Bereits vor Strafbeginn hat die Vollzugsbehörde die Eignung des Verurteilten für den offenen Vollzug und das Fehlen einer Flucht- und Missbrauchsgefahr zu prüfen und auf Grundlage dieser Entscheidung die Ladung durch die Vollstreckungsbehörde in den offenen oder aber geschlossenen Vollzug vorzunehmen.

2. Insbesondere bei der Prüfung der Flucht- bzw. Missbrauchsgefahr hat die Vollstreckungsbehörde grundsätzlich eine Gesamtwürdigung aller prognostisch maßgeblichen Umstände vorzunehmen, insbesondere die Persönlichkeit des Gefangenen zu berücksichtigen.

3. Kommt kraft Gesetzes die Unterbringung eines Verurteilten in den offenen Vollzug bereits zu Beginn der Strafvollstreckung in Betracht, hat die von der Vollzugsbehörde vorzunehmende Prüfung der Eignung und des Fehlens einer Flucht- bzw. Missbrauchsgefahr bereits vor Strafbeginn zu erfolgen.
Volltext: OLG-NAUMBURG - Beschluss, 1 VAs 10/08


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