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Vollzugsuntauglichkeit

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OLG-KOBLENZ – Beschluss, 1 Ws 387/03 vom 25.06.2003

Rechtsgebiete:StPO
Schlagworte:Vollstreckungsaufschub, Strafaufschub, Vollstreckungsunterbrechung, Vollzugsuntauglichkeit
Stichwort:Vollzugsuntauglichkeit
Leitsatz:1. § 455 Abs. 4 Nr. 3 StPO ermöglicht die Fortsetzung der Vollstreckung trotz zwischenzeitlich eingetretener Vollzugsuntauglichkeit im Sinne des Abs. 3 dieser Vorschrift - die bereits dann vorliegt, wenn die nötige ärztliche Behandlung in der Vollzugsanstalt nicht möglich ist (BGHSt 19, 148, 150) -, ist aber keine gesetzliche Grundlage für die Ablehnung eines auf schon bestehende Erkrankungen gestützten Aufschubgesuches.

2. § 455 Abs. 3 StPO folgt dem Gedanken, dass es sowohl in Interesse der Vollzugsanstalt als auch im Interesse der Verurteilten liegen kann, wenn nur Personen die Verbüßung von Freiheitsstrafen antreten, die entweder körperlich gesund sind oder deren körperlichen Erkrankungen mit den einer Vollzugsanstalt zur Verfügung stehenden Mitteln Rechnung getragen werden kann. Einen Strafantritt in einem Vollzugskrankenhaus (oder in einer Vollzugsanstalt zum Zwecke der sofortigen Verlegung in ein [Vollzugs-Krankenhaus) sieht das Gesetz nicht vor.
Volltext: OLG-KOBLENZ - Beschluss, 1 Ws 387/03




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