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OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 61/05 vom 26.01.2006

Rechtsgebiete:KostO
Schlagworte:Notar, Gebühr, Betreuungsgebühr, Überwachung, Vollzugsreife, Kaufpreis
Stichwort:Vollzugsreife
Leitsatz:1. Für seine mit der Überwachung der Umschreibungsreife verbundene Tätigkeit erhält der Notar neben der Beurkundungsgebühr und der Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO für die Überwachung der Kaufpreisfälligkeit eine zusätzliche Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 12.05.2005 -V ZB 40/05-).

2. Die Gebührenhöhe richtet sich nach einem Bruchteil des Kaufpreises entsprechend dem Umfang der entfalteten Tätigkeit, § 30 Abs. 1 KostO.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 20 W 61/05




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