JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > V > Vollzugslockerung
| Rechtsgebiete: | StVollzG, StGB |
| Schlagworte: | Strafaussetzung, Reststrafe, Vollzugslockerung |
| Stichwort: | Vollzugslockerung |
| Leitsatz: | Bei der Entscheidung über die Aussetzung eines Strafrestes zur Bewährung ist für die zu stellende Prognose auf die faktisch gegebenen Umstände abzustellen, mithin auch dann auf das Fehlen einer Erprobung des Verurteilten in Vollzugslockerungen, wenn diese ihm zu Unrecht verweigert worden sein sollten. Gegen Letzteres kann der Verurteilte - allerdings unabhängig vom Aussetzungsverfahren - eine gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG beantragen. |
| Volltext: OLG-OLDENBURG - Beschluss, 1 Ws 705/08 | |
| Rechtsgebiete: | StVollzG |
| Schlagworte: | Strafvollzug, Vollzugslockerung |
| Stichwort: | Vollzugslockerung |
| Leitsatz: | 1. Auch bei fehlender Auseinandersetzung des Gefangenen mit der abgeurteilten Straftat dürfen Vollzugslockerungen nur aufgrund konkreter Flucht- oder Missbrauchsbefürchtungen verweigert werden, nicht aufgrund eines angenommenen allgemeinen Risikos. Allerdings verbleibt den Strafvollzugsbehörden bei der Beurteilung der Gefahrenlage ein ermessensähnlicher Beurteilungsspielraum. 2. Da der Gefangene zur Mitarbeit an der Erreichung des Vollzugszieles nicht verpflichtet ist, darf innerhalb des Beurteilungsspielraums die mangelnde Tataufarbeitung nur insoweit berücksichtigt werden, als diese die prognostische Beurteilung von Flucht- oder Missbrauchsgefahr erschwert. 3. Die Ausgestaltung der Vollzugslockerungen steht in pflichtgemäßem Auswahl- und Entscheidungsermessen. Ist eine Ausführung aus wichtigem (familiären) Anlass beanstandungsfrei erfolgt, ist keineswegs als nächste Stufe zwingend ein unbegleiteter Ausgang zu gewähren. |
| Volltext: OLG-SCHLESWIG - Beschluss, 2 VollzWs 392/07 (212/07) | |
| Rechtsgebiete: | StVollzG |
| Schlagworte: | Strafvollzug, Vollzugslockerung |
| Stichwort: | Vollzugslockerung |
| Leitsatz: | 1. Wird ein Strafgefangener in den geschlossenen Vollzug zurück verlegt und werden ihm zugleich Vollzugslockerungen ( Freigang ) gestrichen, so sind beide Maßnahmen getrennt von einander zu betrachten und rechtlich zu beurteilen. 2. Die Zurückverlegung in den geschlossenen Vollzug ist keine disziplinarische Maßnahme. 3. Für die Rücknahme von Vollzugslockerungen reicht deren " Mißbrauch " aus; der " Gefahr der Begehung neuer Straftaten " bedarf es nicht |
| Volltext: OLG-SCHLESWIG - Beschluss, 2 Vollz Ws 398/05 | |
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