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Vollzugsgebühr für die Einholung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung

Entscheidungen der Gerichte




OLG-ZWEIBRüCKEN – Beschluss, 3 W 17/02 vom 13.02.2002

Rechtsgebiete:KostO, WEG
Schlagworte:Vollzugsgebühr für die Einholung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung
Stichwort:Vollzugsgebühr für die Einholung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung
Leitsatz:Holt der Notar zwecks Begründung von Wohnungs- bzw. Teileigentum auftragsgemäß namens eines Beteiligten die Abgeschlossenheitsbescheinigung ein, fällt hierfür die Vollzugsgebühr gemäß § 146 Abs. 1 KostO an. Dabei ist es unerheblich, ob die Tätigkeit vor oder erst im Anschluss an die Beurkundung ausgeübt wird.
Volltext: OLG-ZWEIBRüCKEN - Beschluss, 3 W 17/02




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