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Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch

Entscheidungen der Gerichte




THUERINGER-OVG – Urteil, 1 KO 1299/05 vom 23.05.2007

Rechtsgebiete:ThürVwFG, VwGO, ThürVwVfG, ThürNatG, ThürVwKostG
Schlagworte:Erledigung eines Verwaltungsaktes, Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch, Amtshilfe, Weigerungsrecht der ersuchten Behörde, Auslagenersatz für Amtshilfe, Auslagenbefreiung nach § 59 ThürNatG, Amtshilfe und kostenpflichtige Amtshandlung, Außenwirkung
Stichwort:Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch
Leitsatz:1. Ein Verwaltungsakt hat sich nicht im Rechtssinne erledigt, solange ein Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch gemäß § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO geltend gemacht werden kann.

2. Zu den Voraussetzungen, unter denen eine Behörde berechtigt ist, einem Amtshilfeersuchen nicht zu entsprechen.

3. Der Auslagenersatzanspruch gemäß § 8 Abs. 1 S. 2 ThürVwVfG für geleistete Amtshilfe wird nicht durch § 59 ThürNatG ausgeschlossen. Die Leistung von Amtshilfe stellt keine kostenpflichtige Amtshandlung im Sinne von § 1 Abs. 1 ThürVwKostG a. F. dar.
Volltext: THUERINGER-OVG - Urteil, 1 KO 1299/05



SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 5 BS 4/04 vom 29.11.2005

Rechtsgebiete:VwGO, SächsVwVG, AO
Schlagworte:Pfändungs- und Einziehungsverfügung, Verwaltungsakt, Aufhebung der Vollziehung, Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch, grundrechtlicher Abwehranspruch, Verhältnismäßigkeit
Stichwort:Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch
Leitsatz:1. Die Befugnis des Verwaltungsgerichts zur Anordnung der Aufhebung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO umfasst die Aufhebung von Verwaltungsakten und damit auch die Aufhebung einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung. Beschränkungen können sich nur aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben.

2. Grundrechte schützen unabhängig von der Rechtsnatur des (rechtswidrigen) Eingriffs und damit gleichermaßen gegen Verwaltungsakte und öffentlich-rechtliche Realakte.
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 5 BS 4/04

SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 5 E 46/03 vom 23.06.2004

Rechtsgebiete:AO, VwGO, ZVG, ZPO
Schlagworte:Beitragsbescheid, Tatsache, öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch, Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch, Vollstreckung Bestandskraft, Zwangsversteigerung, Erlösüberschuss, Teilungsplan
Stichwort:Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch
Leitsatz:1. Ein Gerichtsurteil ist keine Tatsache, deren nachträgliches Bekanntwerden zu einer Aufhebung des Steuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO führen kann.

2. Das Vollstreckungshindernis aus § 47 Abs. 5 Satz 3 in Verbindung mit § 183 Satz 2 VwGO ist auf Verwaltungsakte entsprechend anwendbar. Hat das Oberverwaltungsgericht eine Norm für nichtig erklärt, auf die ein unanfechtbar gewordener Verwaltungsakt gestützt wurde, ist jede zwangsweise Realisierung des mit diesem verfolgten Gemeinwohlinteresses unzulässig. Eine unzulässige Vollstreckung in diesem weiten Sinne kann auch in der Zuteilung des Erlösüberschusses an den Gläubiger einer durch Verwaltungsakt titulierten vermeintlichen öffentlich-rechtlichen Beitragsforderung im Rahmen der Zwangsversteigerung eines Grundstücks des Beitragsschuldners bestehen.

3. Ist die nach § 183 Satz 2 VwGO unzulässige Vollstreckungsmaßnahme nur befristet angreifbar, muss der Schuldner die ihm eröffneten Rechtsbehelfe fristgerecht ergreifen.
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 5 E 46/03


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