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Entscheidungen der Gerichte




OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 4 M 463/08 vom 16.02.2009

Rechtsgebiete:VwGO, ZPO
Schlagworte:Amtszustellung, Anordnung, einstweilige, Untersagung, Vollstreckung, Vollziehung, Vollzug
Stichwort:Vollzug
Leitsatz:Für den Vollzug bzw. den Beginn des Vollzugs gem. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 929 Abs. 2 ZPO ist eine Maßnahme des Gläubigers erforderlich, durch die er für den Schuldner erkennbar seinen Willen kundgibt, von dem Titel Gebrauch zu machen. Wenn die Vollziehung einer einstweiligen Anordnung auch auf andere Weise als durch Zustellung im Parteibetrieb möglich ist, muss es sich dann jedenfalls um eine ähnlich formalisierte oder urkundlich belegte, jedenfalls leicht feststellbare Maßnahme handeln.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 4 M 463/08



BVERWG – Beschluss, BVerwG 9 VR 9.07 vom 30.06.2008

Rechtsgebiete:VwGO
Schlagworte:Veränderte Umstände, Abänderung, Anordnungsanspruch, Planfeststellungsbeschluss, Auflage, Zuwiderhandlung, Verstoß, Vollzug, Grundstückseigentümer, Rechtsverletzung
Stichwort:Vollzug
Leitsatz:1. Eine behauptete Zuwiderhandlung gegen eine in einem Planfeststellungsbeschluss enthaltene Auflage stellt keinen veränderten Umstand i.S.v. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO dar, weil Maßnahmen im Vollzug des Planfeststellungsbeschlusses nicht dessen Rechtmäßigkeit berühren.

2. Eine behauptete Zuwiderhandlung gegen eine zum Schutz von Brutvögeln im Trassenbereich festgesetzte naturschutzrechtliche Auflage (hier: Baufeldfreimachung erst außerhalb der Brutzeit) begründet als Verstoß gegen objektives Recht für sich genommen keinen Anordnungsanspruch i.S.v. § 123 Abs. 1 VwGO eines von einem Planfeststellungsbeschluss mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung betroffenen Grundstückseigentümers auf Einstellung von angeblich auflagenwidrig beabsichtigten Vollzugsmaßnahmen (Rodungsarbeiten).
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 9 VR 9.07

BVERWG – Beschluss, BVerwG 9 VR 16.08 vom 30.06.2008

Rechtsgebiete:VwGO
Schlagworte:Veränderte Umstände, Abänderung, Anordnungsanspruch, Planfeststellungsbeschluss, Auflage, Zuwiderhandlung, Verstoß, Vollzug, Grundstückseigentümer, Rechtsverletzung
Stichwort:Vollzug
Leitsatz:1. Eine behauptete Zuwiderhandlung gegen eine in einem Planfeststellungsbeschluss enthaltene Auflage stellt keinen veränderten Umstand i.S.v. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO dar, weil Maßnahmen im Vollzug des Planfeststellungsbeschlusses nicht dessen Rechtmäßigkeit berühren.

2. Eine behauptete Zuwiderhandlung gegen eine zum Schutz von Brutvögeln im Trassenbereich festgesetzte naturschutzrechtliche Auflage (hier: Baufeldfreimachung erst außerhalb der Brutzeit) begründet als Verstoß gegen objektives Recht für sich genommen keinen Anordnungsanspruch i.S.v. § 123 Abs. 1 VwGO eines von einem Planfeststellungsbeschluss mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung betroffenen Grundstückseigentümers auf Einstellung von angeblich auflagenwidrig beabsichtigten Vollzugsmaßnahmen (Rodungsarbeiten).
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 9 VR 16.08

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Urteil, 2 LB 29/07 vom 21.11.2007

Rechtsgebiete:BAföG, VwGO
Schlagworte:Ausbildungsförderung, Änderungsbescheid, Beschwer, Kontoinhaber, Suspensiveffekt, Vermögen, Vollzug
Stichwort:Vollzug
Leitsatz:Wird eine Klage statt als unbegründet bereits als unzulässig abgewiesen, so liegt eine Beschwer des Beklagten nur dann vor, wenn er ausdrücklich beantragt hatte, die Klage durch Sachurteil abzuweisen.

Zur Unterscheidung von Regelung und ihrer Begründung.

§ 80 Abs.1 VwGO bewirkt eine Vollzugshemmung. Vollzug ist nicht nur die Vollstreckung, sondern auch jede sonstige rechtliche oder tatsächliche Folgerung unmittelbar oder mittelbarer Art, die durch behördliches oder privates Handeln aus dem Verwaltungsakt gezogen wird und auf Verwirklichung des Inhalts des Verwaltungsaktes gerichtet ist (ebenso BVerwG, Urt. v. 17.04.1997 - 3 C 2.95 -; Buchholz 451.512 MGVO Nr. 126; anders BVerwG, Urt. v. 21.06.2007 - 3 C 11.06 -; ThürVBl 2007, 255)

Inhaber von Kontenguthaben ist derjenige, der nach dem erkennbaren Willen desjenigen, der die Kontoeröffnung beantragt, Gläubiger der Bank werden soll. Soll nicht der Kontoinhaber, der in den Kontounterlagen eindeutig als solcher bezeichnet ist, sondern ein Dritter im Verhältnis zur Bank Rechte auf das Kontoguthaben haben, so muss sich dies aus den schriftlichen Kontounterlagen ergeben (wie BGH, Urt. v. 02.02.1994 - IV ZR 51/93 - NJW 1994, 931 = FamRZ 1994, 625).
Volltext: SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG - Urteil, 2 LB 29/07


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