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Vollziehungsfrist

Entscheidungen der Gerichte




OLG-KARLSRUHE – Beschluss, 14 W 31/08 vom 20.06.2008

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Gegendarstellung: einstweilige Verfügung, Änderung der Schriftgröße durch Berufungsurteil, Vollziehungsfrist
Stichwort:Vollziehungsfrist
Leitsatz:1. Wird eine erstinstanzlich ausgeurteilte einstweilige Verfügung durch Berufungsurteil in nicht nur geringfügiger Weise abgeändert, so beginnt die Vollziehungsfrist neu zu laufen.

2. Die Abänderung einer auf den Abdruck einer Gegendarstellung gerichteten einstweiligen Verfügung ist dann geringfügig, wenn sie sich auf die Schriftgröße und - damit zusammenhängend - auf die von der Gegendarstellung einzunehmende Fläche beschränkt, den Text aber unverändert läßt.
Volltext: OLG-KARLSRUHE - Beschluss, 14 W 31/08



OLG-KARLSRUHE – Urteil, 14 U 193/06 vom 21.12.2007

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Gegendarstellung: einstweilige Verfügung, Änderung der Schriftgröße durch Berufungsurteil, Vollziehungsfrist
Stichwort:Vollziehungsfrist
Leitsatz:1. Wird eine erstinstanzlich ausgeurteilte einstweilige Verfügung durch Berufungsurteil in nicht nur geringfügiger Weise abgeändert, so beginnt die Vollziehungsfrist neu zu laufen.

2. Die Abänderung einer auf den Abdruck einer Gegendarstellung gerichteten einstweiligen Verfügung ist dann geringfügig, wenn sie sich auf die Schriftgröße und - damit zusammenhängend - auf die von der Gegendarstellung einzunehmende Fläche beschränkt, den Text aber unverändert läßt.
Volltext: OLG-KARLSRUHE - Urteil, 14 U 193/06

OLG-FRANKFURT – Urteil, 11 U 51/06 vom 04.09.2007

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Berufung, Einstweilige Verfügung, Urteilsverfügung, Eilverfahren, Vollziehung, Vollziehungsfrist
Stichwort:Vollziehungsfrist
Leitsatz:1. Erlässt das Berufungsgericht eine Verfügung im Berufungsurteil erneut, nachdem das Landgericht eine Beschlussverfügung mit dem angefochtenen Urteil aufgehoben hat, löst dies eine neue Vollziehungspflicht aus.

2. Ist die Urteilsverfügung mangels Vollziehung aufzuheben, so hat der Verfügungsgläubiger grundsätzlich die Kosten des Aufhebungs- und des Anordnungsverfahrens zu tragen. Das gilt auch, wenn der Verfügungsschuldner nach Ablauf der Vollziehungsfrist den Verfügungsanspruch erfüllt.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Urteil, 11 U 51/06

OLG-SCHLESWIG – Beschluss, 2 W 205/05 vom 20.12.2005

Rechtsgebiete:ZPO, StPO, GBO
Schlagworte:Dinglicher Arrest wegen Einziehung von Wertersatz, Zwangsvollstreckung in das Vermögen der BGB-Gesellschaft, Gesamtschuldtitel, gesellschaftsbezogene und gesellschaftsfremde Verbindlichkeiten, Vollziehungsfrist
Stichwort:Vollziehungsfrist
Leitsatz:1. Für die Zwangsvollstreckung in das Vermögen einer BGB-Gesellschaft nach § 736 ZPO genügt ein Titel gegen alle Gesellschafter als Gesamtschuldner; ein Titel gegen die Gesellschaft ist nicht erforderlich. Unerheblich ist, ob der Gesamtschuldtitel auf einer gesellschaftsbezogenen oder einer gesellschaftsfremden Verbindlichkeit beruht.

2. Die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO gilt nicht im Falle eines dinglichen Arrests nach § 111d StPO.
Volltext: OLG-SCHLESWIG - Beschluss, 2 W 205/05


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