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Vollziehung und Vollstreckung gegenüber Trägern öffentlicher Verwaltung

Entscheidungen der Gerichte




SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Urteil, 14 A 267/99 vom 02.04.2001

Rechtsgebiete:LVwG, HafenVO, LWG, WaStrG
Schlagworte:Leistungsklage, Rechtsschutzbedürfnis, Vollziehung und Vollstreckung gegenüber Trägern öffentlicher Verwaltung, Gewässerverunreinigung, Bundeswasserstraße, Gewässer erster Ordnung, Wasserbehörde, Hafenbehörde, kommunaler Hafen, Hafenbetreiber, Ersatzvornahme, Sofortvollzug, Gewässereigentum, Zustandshaftung eines Trägers öffentlicher Verwaltung, Kompetenznegation, Zweckveranlasser
Stichwort:Vollziehung und Vollstreckung gegenüber Trägern öffentlicher Verwaltung
Leitsatz:1. Zum Rechtsschutzbedürfnis für eine allgemeine Leistungsklage gegenüber einem anderen Träger öffentlicher Verwaltung zur Beitreibung der durch eine Ersatzvornahme entstandenen Kosten.

2. Zur Möglichkeit des Vollzugs einer Ordnungsverfügung sowie der Vollstreckung einer Geldforderung gegenüber einem anderen Träger öffentlicher Verwaltung.

3. Zuständig für die gebotene Gefahrenabwehrmaßnahme anläßlich einer Gewässerverunreinigung, die in einer Bundeswasserstraße und zugleich in einem darin belegenen kommunalen Hafen auftritt, ist die untere Wasserbehörde.

4. Zustandsverantwortlich für eine solche Verunreinigung ist der Bund aufgrund seines privatrechtlichen Eigentums am Gewässer der Bundeswasserstraße und trotz öffentlich-rechtlicher Überlagerung seines Eigentums.

5. Daneben besteht keine ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit des kommunalen Betreibers des Hafens bzw. der Kommune, deren Bürgermeister Hafenbehörde i.S.d. schl.-holst. HafenVO ist.
Volltext: SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG - Urteil, 14 A 267/99




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