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Vollziehung : Aussetzung

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OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 M 460/03 vom 07.11.2003

Rechtsgebiete:FGO, VwGO, AO
Schlagworte:Gewerbesteuer, Aussetzung, Vollziehung : Aussetzung, Steuerbescheid, Messbescheid, Grundlagenbescheid, Rechtsschutz, vorläufiger, Rechtsschutz, finanzgerichtlicher, Härte, unbillige, Billigkeitsgrund, persönlicher, Existenzgefährdung, Rechtsmittel, Erfolgsaussicht : Rechtsbehelf, Vollziehbarkeit
Stichwort:Vollziehung : Aussetzung
Leitsatz:1. Die Vollziehung des (gemeindlichen) Steuerbescheids ist nicht bereits deshalb nach § 80 IV 3, V VwGO auszusetzen, weil der Betroffene gegen den Steuermessbescheid des Finanzamts beim Finanzgericht vorläufigen Rechtsschutz nach § 69 Abs. 3 FGO beantragt hat, worüber noch nicht entschieden worden ist.

2. Offen bleibt, aber zweifelhaft ist, ob eine Aussetzung wegen "unbilliger Härte" im Fall des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO auch dann möglich ist, wenn die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels der Hauptsache zu verneinen sind.

3. Die Aussetzung wegen "unbilliger Härte" i. S. des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO setzt einen besonderen persönlichen Billigkeitsgrund voraus.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 M 460/03




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