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OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 M 206/07 vom 11.10.2007

Rechtsgebiete:AufenthG, VwGO
Schlagworte:Ausreisepflicht, vollziehbare, Ausweisung, Rechtsschutzbedürfnis, Sofortvollzug, Sperrwirkung
Stichwort:vollziehbare
Leitsatz:1. Unabhängig von der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs erlischt mit der Ausweisung ein bestehender Aufenthaltstitel; ferner treten - jedenfalls im Regelfall - die Sperrwirkungen des § 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AufenthG ein.

2. Die Sperrwirkungen der Ausweisung greifen allerdings aus Gründen effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) dann nicht, wenn die Ausweisung bereits bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung ernstlichen Zweifeln begegnet.

3. Zum Vorliegen eines Regelfalls im Sinne von § 54 Nr. 1 AusfenthG bei einer seit ihrem 8. Lebensjahr in Deutschland lebenden, geduldeten 21-Jährigen, deren Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde.

4. Das Rechtsschutzinteresse für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen eine Ausweisungsverfügung entfällt grundsätzlich, wenn der Ausländer bereits aus einem anderen Grund vollziehbar ausreisepflichtig ist (Änderung der Senatsrechtsprechung [Beschl. v. 22.02.2000 - B 2 S 504/99 -, Juris]).

5. Zu den von diesem Grundsatz in der Rechtsprechung zugelassenen Ausnahmen.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 M 206/07



OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 M 114/06 vom 23.02.2006

Rechtsgebiete:AufenthG
Schlagworte:Aufenthaltserlaubnis, Verlängerung, Umstände, besondere Härte, außergewöhnliche Sondersituation, Aussetzung der Abschiebung, Duldung, Ausreisepflicht, vollziehbare
Stichwort:vollziehbare
Leitsatz:1. § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG entspricht inhaltlich weitgehend der Regelung des § 30 Abs. 2 AuslG mit der Folge, dass weiterhin eine besondere, für andere Ausländer in vergleichbarer Lage nicht gegebene Situation vorliegen muss, die eine Ausreise als nicht zumutbar erscheinen lässt.

2. Eine solche - besondere - Lage ergibt sich für einen abgelehnten Asylbewerber nicht allein daraus, dass er sich seit mehreren Jahren im Bundesgebiet aufhält.

3. Eine Aussetzung der Abschiebung kommt erst in Betracht, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist.

4. Die in § 58 Abs. 2 Satz 1 AufenthG für die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht normierte Voraussetzung, dass eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, gilt auch für die Fälle des § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 M 114/06


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