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Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 7 E 11594/06.OVG vom 05.04.2007

Rechtsgebiete:AufenthG, ArGV, BeschVerfV
Schlagworte:Abschiebung, Abschiebungshindernis, Angaben, aufenthaltsbeendende Maßnahme, Ausländer, Ausländerrecht, Ausreisepflicht, ausreisepflichtig, Beschäftigung, Beschäftigungserlaubnis, Beschäftigungsverbot, Beschaffung, deklaratorisch, Duldung, Duldungsbescheinigung, Erlaubnis, Erlaubnisvorbehalt, Ermessen, Ermessensentscheidung, falsche Angaben, geduldet, gestattet, gültig, Grund, Hinweis, Identität, Identitätspapier, mitwirken, Mitwirkungspflicht, nachrichtlich, Pass, Passbeschaffung, Passersatz, Pflicht, strafbar, Straftat, Täuschung, Unwertgehalt, Verbot, Verhalten, verhindern, verpflichtet, Verpflichtungsbegehren, vertreten, Verschulden, vollziehbar, vollziehen
Stichwort:vollziehbar
Leitsatz:1. § 4 Abs. 3 i.V.m. § 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG und § 10 BeschVerfV begründen für geduldete Ausländer ein gesetzliches (Beschäftigungs-)Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Eine Beschäftigungserlaubnis ist deshalb gegebenenfalls mit einem Verpflichtungsbegehren zu erstreiten. Die Ablehnung einer Beschäftigungserlaubnis durch Bescheid und deren nachrichtliche Übernahme in eine Duldungsbescheinigung stellen kein behördliches Beschäftigungsverbot dar (vgl. bereits OVG RP, Beschluss vom 15. März 2007 - 7 B 10213/07.OVG -).

2. Verletzt ein geduldeter Ausländer vorsätzlich die Pflichten, an der Beschaffung eines Identitätspapieres mitzuwirken sowie alles im Sinne des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Zumutbare zu tun, um seiner Ausreisepflicht unverzüglich nachkommen zu können, so darf ihm gemäß § 11 Satz 1 BeschVerfV keine Beschäftigungserlaubnis erteilt werden.

3. Die vorsätzliche Verletzung der Passbeschaffungs- und Ausreisepflicht kann auch im Rahmen der gemäß § 10 BeschVerfV zu treffenden Ermessensentscheidung berücksichtigt werden (vgl. bereits OVG RP, Beschluss vom 15. März 2007 - 7 B 10213/07.OVG -).
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 7 E 11594/06.OVG



OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 7 A 10108/07.OVG vom 05.04.2007

Rechtsgebiete:AufenthG, ArGV, BeschVerfV
Schlagworte:Abschiebung, Abschiebungshindernis, Angaben, aufenthaltsbeendende Maßnahme, Ausländer, Ausländerrecht, Ausreisepflicht, ausreisepflichtig, Beschäftigung, Beschäftigungserlaubnis, Beschäftigungsverbot, Beschaffung, deklaratorisch, Duldung, Duldungsbescheinigung, Erlaubnis, Erlaubnisvorbehalt, Ermessen, Ermessensentscheidung, falsche Angaben, geduldet, gestattet, gültig, Grund, Hinweis, Identität, Identitätspapier, mitwirken, Mitwirkungspflicht, nachrichtlich, Pass, Passbeschaffung, Passersatz, Pflicht, strafbar, Straftat, Täuschung, Unwertgehalt, Verbot, Verhalten, verhindern, verpflichtet, Verpflichtungsbegehren, vertreten, Verschulden, vollziehbar, vollziehen
Stichwort:vollziehbar
Leitsatz:1. § 4 Abs. 3 i.V.m. § 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG und § 10 BeschVerfV begründen für geduldete Ausländer ein gesetzliches (Beschäftigungs-)Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Eine Beschäftigungserlaubnis ist deshalb gegebenenfalls mit einem Verpflichtungsbegehren zu erstreiten. Die Ablehnung einer Beschäftigungserlaubnis durch Bescheid und deren nachrichtliche Übernahme in eine Duldungsbescheinigung stellen kein behördliches Beschäftigungsverbot dar (vgl. bereits OVG RP, Beschluss vom 15. März 2007 - 7 B 10213/07.OVG -).

2. Verletzt ein geduldeter Ausländer vorsätzlich die Pflichten, an der Beschaffung eines Identitätspapieres mitzuwirken sowie alles im Sinne des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Zumutbare zu tun, um seiner Ausreisepflicht unverzüglich nachkommen zu können, so darf ihm gemäß § 11 Satz 1 BeschVerfV keine Beschäftigungserlaubnis erteilt werden.

3. Die vorsätzliche Verletzung der Passbeschaffungs- und Ausreisepflicht kann auch im Rahmen der gemäß § 10 BeschVerfV zu treffenden Ermessensentscheidung berücksichtigt werden (vgl. bereits OVG RP, Beschluss vom 15. März 2007 - 7 B 10213/07.OVG -).
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 7 A 10108/07.OVG

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 11 ME 96/05 vom 27.06.2005

Rechtsgebiete:AufenthG, AuslG
Schlagworte:Abschiebung, Aussetzung, Aufenthaltserlaubnis, Ausreisepflicht, vollziehbar, Duldung, Fachhochschulreife, Heimreisedokumente, Persönliche Gründe, Schulabschluss, vorübergehender Aufenthalt
Stichwort:vollziehbar
Leitsatz:Zur Anwendung von § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 11 ME 96/05

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 12 TG 3028/03 vom 12.01.2004

Rechtsgebiete:AuslG, VwGO
Schlagworte:Abschiebung, Ausreisepflicht, Kleinkind, Trennung, unerlaubte Einreise, Visumsverfahren, vollziehbar
Stichwort:vollziehbar
Leitsatz:Auch bei unerlaubter Einreise der Mutter gilt der Aufenthalt ihres kurz nach der Einreise im Bundesgebiet geborenen Kindes bis zur Entscheidung über einen für das Kind fristgerecht gestellten Aufenthaltsgenehmigungsantrag als erlaubt.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 12 TG 3028/03


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