JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > V > Vollzeitpflege
| Rechtsgebiete: | SGB VIII |
| Schlagworte: | Anwendungsbereich, Aufnahme, aufnehmen, befristet, betreuen, Betreuung, Betrieb, Betriebserlaubnis, bezahlen, Bezahlung, Beziehung, Bezugsperson, Bindung, Dauer, dauerhaft, einbinden, Einbindung, Eingliederungshilfe, Einrichtung, Einrichtungsträger, Eltern, emotional, Entgelt, Erlaubnis, erstatten, Erstattung, Erwerbszweck, Erziehungshilfe, Erziehungsstelle, Fachfamilie, familiär, Familie, familienähnlich, Familienleistungsausgleich, Familienpflege, fortdauernd, Gewährung, Haushalt, Hilfe, Hilfe zur Erziehung, Indiz, indiziell, Jugendhilfe, Jugendlicher, Kind, Kindergeld, Kindertagespflege, Kosten, Kostenerstattung, kurzfristig, leben, Leistung, Leistungsträger, letztverantwortlich, Letztverantwortlichkeit, Mitarbeiter, pädagogisch, Pauschalbetrag, Personensorgeberechtigter, persönlich, Pflege, pflegen, Pflegeeltern, Pflegeerlaubnis, Pflegekind, Pflegeperson, über Tag und Nacht, örtlich, sonstige betreute Wohnform, Träger, Träger der öffentlichen Jugendhilfe, verantwortlich, Verantwortlichkeit, Verbleib, Verbundenheit, Verhältnis, vermitteln, Vollzeitpflege, Wechsel, Weisung, weisungsberechtigt, Weisungsrecht, zuständig, Zuständigkeit, Zuständigkeitswechsel |
| Stichwort: | Vollzeitpflege |
| Leitsatz: | 1) Pflegeperson im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII und von § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII ist nur, wer der Sache nach "Vollzeitpflege" im Sinne von § 33 SGB VIII leistet und nicht etwa ein Kind oder einen Jugendlichen in einer "Einrichtung" oder einer "sonstigen betreuten Wohnform" im Sinne von § 34 SGB VIII betreut. 2) Für die Abgrenzung der Formen der Vollzeitpflege von familienähnlich ausgestalteten Hilfeformen nach § 34 SGB VIII ist entscheidend, ob das Kind bzw. der Jugendliche an die betreuende Person selbst vermittelt wurde, die deshalb umfassend allein persönlich verantwortlich ist, oder ob das Kind bzw. der Jugendliche nicht unmittelbar an die betreuende Person vermittelt wurde, die Verantwortung daher zumindest mit anderen geteilt wird und unabhängig von der betreuenden Person weiterbestehen würde. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 7 A 10444/08.OVG | |
| Rechtsgebiete: | BGB, SGB VIII |
| Schlagworte: | Großmutter, Hilfe zur Erziehung, Personensorgeberechtigter, Pflegeperson, Vollzeitpflege |
| Stichwort: | Vollzeitpflege |
| Leitsatz: | 1. Bei der Geltendmachung eines Anspruchs auf Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege nach §§ 27, 33 SGB VIII handelt es sich nicht um eine Angelegenheit des täglichen Lebens, über die die Pflegeperson nach § 1688 Abs. 1 Satz 1 BGB selbst entscheiden und in der sie den Inhaber der elterlichen Sorge vertreten kann. 2. Der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege nach §§ 27, 33 SGB VIII steht nicht dem Kind, sondern dem Personensorgeberechtigten zu, so dass die Pflegeperson nicht gemäß § 1688 Abs. 1 Satz 2 BGB berechtigt ist, den Anspruch auf Leistungen nach § 39 SGB VIII geltend zu machen. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 4 LA 193/06 | |
| Rechtsgebiete: | SGB VIII, BGB |
| Schlagworte: | Hilfe zur Erziehung, Vollzeitpflege, Unterhalt, Aufenthaltsbestimmung, Sorgerecht |
| Stichwort: | Vollzeitpflege |
| Leitsatz: | 1. Leistungen zum Unterhalt eines Kindes in Vollzeitpflege im Sinne von § 39 Abs. 1 SGB VIII stellen einen "Annex-Anspruch" zum Anspruch auf Hilfe zur Erziehung dar. Dieser Anspruch steht deshalb nur dem Personensorgeberechtigten zu (wie BVerwG, Urt. v. 12.9.1996 - 5 C 31/95). 2. Die Gewährung von Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII darf nur im Einklang mit dem Willen des Personensorgeberechtigten gewährt werden. Ein familiengerichtlicher Eingriff, der sich auf das Recht zur Aufenthaltsbestimmung beschränkt, ändert hieran nichts. |
| Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Urteil, 1 A 90/08 | |
| Rechtsgebiete: | SGB VIII, SGB X |
| Schlagworte: | Feststellungsklage, Hilfe zur Erziehung, Jugendhilfe, Pflegeeltern, Pflegeverhältnis, Vollzeitpflege |
| Stichwort: | Vollzeitpflege |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 4 LA 150/07 | |
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