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Vollzeitbeschäftigung

Entscheidungen der Gerichte




LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Urteil, 6 Sa 134/07 vom 19.09.2007

Rechtsgebiete:ArbGG
Schlagworte:Sozialplan, Auslegung, Abfindung, Berechnung, Betriebszugehörigkeit, Berücksichtigung, Vollzeitbeschäftigung, Teilzeitbeschäftigung, Regelungslücke
Stichwort:Vollzeitbeschäftigung
Volltext: LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN - Urteil, 6 Sa 134/07



OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 2 A 11172/06.OVG vom 19.01.2007

Rechtsgebiete:LBG, GG
Schlagworte:Teilzeit, Teilzeitkraft, Teilzeitstelle, Teilzeitbeschäftigung, Teilzeit aus familiären Gründen, Kindererziehung, Kinderbetreuung, Arbeitszeit, Umfang der Teilzeitbeschäftigung, Beschäftigungsumfang, Heraufsetzung der Arbeitszeit, Aufstockung der Teilzeit, Vollzeitbeschäftigung, Unzumutbarkeit, dienstliche Belange, entgegenstehende dienstliche Belange, Bewilligungsvoraussetzungen, Bewilligungszeitraum, vorzeitige Änderung, haushaltsrechtliche Vorgaben, Haushaltsplan, Haushaltslage, Personalplanung, Haushaltsplanung, Planstelle, Stellenplan, Haushaltslage, Personalkosten, Fehlbedarf, Alimentationsgrundsatz, Gleichberechtigungsgebot, Grundsatz des gleichen Entgelts
Stichwort:Vollzeitbeschäftigung
Leitsatz:Ist einem Beamten aus familiären Gründen Teilzeitbeschäftigung bewilligt worden, kann der Dienstherr - bei unverändert fortbestehenden Voraussetzungen für die Bewilligung - dem Wunsch nach vorzeitiger Erhöhung des Beschäftigungsumfangs das Fehlen einer entsprechenden Planstelle im Haushalt als dienstlichen Belang entgegenhalten (hier: Antrag auf vorzeitige Änderung der Teilzeitbeschäftigung zur Kinderbetreuung und -erziehung nach erfolgter Ehescheidung).
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 2 A 11172/06.OVG

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 5 UF 171/06 vom 29.09.2006

Rechtsgebiete:BGB, ZPO
Schlagworte:Unterhaltsverpflichtung, Minderjähriger, Unterhaltsschuldner, Arbeitsmarkt, Vollzeitbeschäftigung, Beschäftigung, Prozesskostenhilfe, PKH
Stichwort:Vollzeitbeschäftigung
Leitsatz:Auch bei gesteigerter Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem Minderjährigen ist bei der Leistungsfähigkeit im Einzelfall zu prüfen, ob der Unterhaltsschuldner als ungelernte Arbeitskraft auf dem heutigen Arbeitsmarkt überhaupt eine realistische Chance auf eine Vollzeitbeschäftigung mit einem Verdienst von bereinigt netto mehr als 890 EUR hat. Die Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse in Deutschland lassen es zweifelhaft erscheinen, ob ein Unterhaltspflichtiger bei genügender Anstrengung Unterhaltspflichten überhaupt noch erfüllen kann, wenn er keine qualifizierte Ausbildung hat.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 5 UF 171/06

BVERWG – Urteil, BVerwG 2 CN 1.01 vom 28.11.2002

Rechtsgebiete:GG, BBesG, NBG, ArbZVO-Lehr, Nds. ArbZVO
Schlagworte:Ansparphase, Arbeitszeit, Arbeitszeitkonto, Ausgleichsphase, dringendes öffentliches Interesse, durchschnittliche Arbeitszeit, Ermächtigungsgrundlage, gemeinschaftsrechtliches Diskriminierungsverbot, Gleichheitssatz, Lehrer, Minderarbeit, mittelbare Diskriminierung, regelmäßige Arbeitszeit, "Schülerberg", Teilzeitbeschäftigung, verpflichtendes Arbeitszeitkonto, Vollzeitbeschäftigung, vorübergehender Personalmehrbedarf, zusätzliche Unterrichtsstunden.
Stichwort:Vollzeitbeschäftigung
Leitsatz:Die regelmäßige Arbeitszeit beamteter Lehrer darf auf landesrechtlicher Grundlage langfristig ungleichmäßig verteilt werden, um bei vorübergehend stark ansteigenden Schülerzahlen die Unterrichtsversorgung sicherzustellen.

Um einen langfristig, aber vorübergehend erhöhten Bedarf an Unterrichtskapazität zu decken, darf die wöchentliche Arbeitszeit voll- und teilzeitbeschäftigter Lehrer in demselben Umfang erhöht werden.

Die Besoldung teilzeitbeschäftigter Beamter ändert sich nicht, wenn ihre wöchentliche Arbeitszeit innerhalb eines begrenzten Zeitraums unterschiedlich festgelegt wird, ohne dass sich dadurch der zeitliche Umfang ihrer während dieses Zeitraums insgesamt zu leistenden Arbeit ändert.

Wird die wöchentliche Arbeitszeit vollzeit- und teilzeitbeschäftigter Lehrer in demselben Umfang erhöht, ist eine mittelbare Diskriminierung ausgeschlossen, wenn besonderen Verhältnissen teilzeitbeschäftigter Lehrerinnen im Einzelfall durch individuelle Gestaltung ihrer Arbeitszeit Rechnung getragen wird.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 2 CN 1.01


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