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Vollstreckungsschuldner

Entscheidungen der Gerichte




BAG – Urteil, 9 AZR 241/08 vom 19.05.2009

Rechtsgebiete:GG, ArbGG, ArbStättV, BGB, BNichtrSchG, GastG, GewO, ZPO, NRSG
Schlagworte:Arbeitsschutz, rauchfreier Arbeitsplatz
Stichwort:Vollstreckungsschuldner
Leitsatz:1. Die Ausübung der ua. von § 5 Abs. 2 ArbStättV geschützten unternehmerischen Betätigungsfreiheit wird durch gesetzliche Verbote beschränkt.

2. Ist es durch Landesgesetz verboten, in Gaststätten Tabak zu rauchen, und fällt ein dort beschäftigter Arbeitnehmer außerhalb von Rauchergaststätten und Raucherräumen in den Schutzbereich dieses Rauchverbots, kann er nach § 618 Abs. 1 BGB iVm. § 5 Abs. 1 ArbStättV verlangen, auf einem tabakrauchfreien Arbeitsplatz beschäftigt zu werden.
Volltext: BAG - Urteil, 9 AZR 241/08



BAG – Beschluss, 3 AZB 93/08 vom 15.04.2009

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Weiterbeschäftigungspflicht, Zwangsvollstreckung
Stichwort:Vollstreckungsschuldner
Leitsatz:1. Ein in einem Kündigungsschutzverfahren ausgeurteilter Weiterbeschäftigungsanspruch ist hinreichend bestimmt, wenn die Art der ausgeurteilten Beschäftigung des Arbeitnehmers aus dem Titel ersichtlich ist.

2. Im Zwangsvollstreckungsverfahren können gegen die Zwangsvollstreckung Gründe, aus denen die Beschäftigung des Vollstreckungsgläubigers unmöglich sein soll, nicht angeführt werden, soweit sie bereits Gegenstand des Erkenntnisverfahrens bis zum Erlass des Titels waren.
Volltext: BAG - Beschluss, 3 AZB 93/08

BVERFG – Beschluss, 1 BvR 1232/07 vom 10.02.2009

Rechtsgebiete:HWiG
Stichwort:Vollstreckungsschuldner
Volltext: BVERFG - Beschluss, 1 BvR 1232/07

BFH – Urteil, IV R 90/05 vom 22.01.2009

Rechtsgebiete:GewStG, EStG, GG
Schlagworte:Gewerbesteuerlicher Verlustvortrag bei Wechsel von unmittelbarer zu mittelbarer Beteiligung an einer atypisch stillen Gesellschaft - Wegfall der Unternehmeridentität - Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen anteilige Kürzung des Verlustvortrags - Verlustabzug bei Ausscheiden während des Erhebungszeitraums
Stichwort:Vollstreckungsschuldner
Leitsatz:1. Mit dem Ausscheiden des stillen Gesellschafters aus einer atypisch stillen Gesellschaft geht der Verlustvortrag verloren, soweit der Fehlbetrag auf den ausscheidenden Gesellschafter entfällt. Dies gilt auch dann, wenn der ausscheidende stille Gesellschafter über eine andere Personengesellschaft (Obergesellschaft) mittelbar weiterhin an der atypisch stillen Gesellschaft (Untergesellschaft) beteiligt ist (Anschluss an Senatsurteil vom 6. September 2000 IV R 69/99, BFHE 193, 151, BStBl II 2001, 731).

2. Scheidet der stille Gesellschafter während des Erhebungszeitraums aus der atypisch stillen Gesellschaft aus, können bis zu diesem Zeitpunkt angefallene positive Gewerbeerträge der Gesellschaft noch um Verluste früherer Jahre gekürzt werden, soweit sie nicht zuvor mit etwaigen Verlusten, die nach dem Ausscheiden des Gesellschafters im Erhebungszeitraum entstanden sind, zu verrechnen sind.
Volltext: BFH - Urteil, IV R 90/05


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