JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > V > Vollstreckungsplan
| Rechtsgebiete: | GG, StVollzG |
| Schlagworte: | Verfassungsbeschwerden betreffend die Erhebung von Haftkostenbeiträgen, Verletzung des grundrechtlichen Anspruchs auf einen am Resozialisierungsziel orientierten Strafvollzug, Berücksichtigung hoher Schulden des Inhaftierten bei der Erhebung von Haftkosten |
| Stichwort: | Vollstreckungsplan |
| Leitsatz: | Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz. |
| Volltext: BVERFG - Beschluss, 2 BvR 1466/07 | |
| Rechtsgebiete: | StVollzG |
| Stichwort: | Vollstreckungsplan |
| Leitsatz: | Der Vollstreckungsplan des Landes Berlin ist insoweit rechtswidrig, als er für weibliche Gefangene mit Vollzugsdauern zwischen zwei und fünf Jahren auch dann die JVA Luckau-Duben als zuständige Vollzugsanstalt benennt, wenn diese Gefangenen beachtliche, namentlich familiäre Bindungen an Berlin haben. Hat ein Gefangener oder eine Gefangene beachtliche, namentlich familiäre Bindungen an das Bundesland, in dem er oder sie den Wohnsitz hat, darf er oder sie nur dann aufgrund einer Vollzugsgemeinschaft einer Vollzugsanstalt eines anderen Bundeslandes zugewiesen werden, wenn damit bessere Behandlungsmöglichkeiten verbunden sind. |
| Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Beschluss, 2 Ws 770/07 | |
| Rechtsgebiete: | StVollzG |
| Stichwort: | Vollstreckungsplan |
| Leitsatz: | 1. Der Vollstreckungsplan des Landes Berlin ist insoweit rechtswidrig, als er für weibliche Gefangene mit Vollzugsdauern zwischen zwei und fünf Jahren auch dann die JVA Luckau-Duben als zuständige Vollzugsanstalt benennt, wenn diese Gefangenen beachtliche, namentlich familiäre Bindungen an Berlin haben. 2. Hat ein Gefangener oder eine Gefangene beachtliche, namentlich familiäre Bindungen an das Bundesland, in dem er oder sie den Wohnsitz hat, darf er oder sie nur dann aufgrund einer Vollzugsgemeinschaft einer Vollzugsanstalt eines anderen Bundeslandes zugewiesen werden, wenn damit bessere Behandlungsmöglichkeiten verbunden sind. |
| Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Beschluss, 2 Ws 770/07 Vollz | |
| Rechtsgebiete: | EGGVG, StVollzG, KostO |
| Stichwort: | Vollstreckungsplan |
| Leitsatz: | 1. Bereits vor Strafbeginn hat die Vollzugsbehörde die Eignung des Verurteilten für den offenen Vollzug und das Fehlen einer Flucht- und Missbrauchsgefahr zu prüfen und auf Grundlage dieser Entscheidung die Ladung durch die Vollstreckungsbehörde in den offenen oder aber geschlossenen Vollzug vorzunehmen. 2. Insbesondere bei der Prüfung der Flucht- bzw. Missbrauchsgefahr hat die Vollstreckungsbehörde grundsätzlich eine Gesamtwürdigung aller prognostisch maßgeblichen Umstände vorzunehmen, insbesondere die Persönlichkeit des Gefangenen zu berücksichtigen. 3. Kommt kraft Gesetzes die Unterbringung eines Verurteilten in den offenen Vollzug bereits zu Beginn der Strafvollstreckung in Betracht, hat die von der Vollzugsbehörde vorzunehmende Prüfung der Eignung und des Fehlens einer Flucht- bzw. Missbrauchsgefahr bereits vor Strafbeginn zu erfolgen. |
| Volltext: OLG-NAUMBURG - Beschluss, 1 VAs 10/08 | |
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