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Vollstreckungshaftbefehl

Entscheidungen der Gerichte




OLG-HAMM – Beschluss, 1 VAs 63/08 vom 03.07.2008

Rechtsgebiete:StPO, EGGVG
Schlagworte:Vollstreckungshaftbefehl, Anfechtbarkeit, Rechtsschutzbedürfnis
Stichwort:Vollstreckungshaftbefehl
Leitsatz:Ein Vollstreckungshaftbefehl nach § 457 StPO kann grundsätzlich nicht mehr im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüft werden, wenn er bereits vollzogen und der Verurteilte in Strafhaft überführt ist.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 1 VAs 63/08



OLG-HAMM – Beschluss, 1 VAs 43/07 vom 03.05.2007

Rechtsgebiete:EGGVG
Schlagworte:Vollstreckungshaftbefehl, Rechtswidrigkeit, nachträgliche Überprüfung, Antrag: Begründungserfordernisse
Stichwort:Vollstreckungshaftbefehl
Leitsatz:Ein Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines vollzogenen Vollstreckungshaftbefehls ist statthaft, wenn dies der Rehabilitierung des Betroffenen von der diskriminierenden Wirkung einer zwangsweisen Einweisung in den Strafvollzug dient und der Vollstreckungshaftbefehl vollzugslockernden Maßnahmen entgegenstehen kann. Aus diesem Umstand kann sich auch das erforderliche berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme ergeben. Dabei obliegt es jedoch dem Betroffenen, sein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit substantiiert darzulegen.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 1 VAs 43/07

OLG-HAMM – Beschluss, 1 VAs 17/05 vom 14.06.2005

Rechtsgebiete:EGGVG, StPO, StVollzG
Schlagworte:Vollstreckungshaftbefehl, Voraussetzungen, Erlass, Verschulden des Verurteilten
Stichwort:Vollstreckungshaftbefehl
Leitsatz:Zum Erlass eines Vollstreckungshaftbefehls.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 1 VAs 17/05

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 3 VAs 11/05 vom 18.03.2005

Rechtsgebiete:EGGVG, GG, StrVollStrO
Schlagworte:Vollstreckungshaftbefehl, Überprüfung
Stichwort:Vollstreckungshaftbefehl
Leitsatz:1. Bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundrechtseingriffs durch Erlass und/oder Vollzug des Vollstreckungshaftbefehls ist das besondere Feststellungsinteresse im Sinne des § 28 I 4 EGGVG gegeben.

2. Durch Erlass und Vollzug eines Vollstreckungshaftbefehls kann das Freiheitsgrundrecht nicht verletzt sein, weil die Freiheitsbeschränkung ihre Grundlage nicht in dem Vollstreckungshaftbefehl, sondern in dem zu vollstreckenden Strafausspruch hat.

3. Auch Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung können im Verfahren nach § 23 ff. EGGVG nicht geltend gemacht werden. Dies gilt auch für die etwaige Verletzung von Grundrechten, namentlich des Willkürverbots oder des Anspruchs auf ein faires Verfahren bei Einleitung der Vollstreckung.

4. Hingegen ist zu überprüfen, ob durch das von der Staatsanwaltschaft eingeschlagene Verfahren bei Erlass und Vollzug des Vollstreckungshaftbefehls nicht nur die einfachrechtlichen Vorschriften, welche die Voraussetzungen dieser staatlichen Zwangsmaßnahme regeln, verletzt wurden, sondern die Vorgehensweise der Vollstreckungsbehörde in einem Maße unverhältnismäßig war, dass gegen das Willkürverbot verstoßen wurde.

5. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn die Staatsanwaltschaft von einer Ladung des Verurteilten zum Strafantritt absieht, statt dessen sogleich einen Vollstreckungshaftbefehl erlässt, ohne dass Gründe für eine sofortige Vollstreckung erkennbar sind, keine Fluchtgefahr besteht und der Verurteilte sich zuvor ohne Not (er hielt sich im Ausland auf und konnte vom Aufenthaltsstaat nicht ausgeliefert werden) freiwillig zur Hauptverhandlung gestellt sowie Ladungen und Terminsverfügungen bisher nicht missachtet hatte.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 3 VAs 11/05


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