JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > V > Vollstreckungsgegenklage
| Rechtsgebiete: | VwGO, ZPO, GVG, RVG |
| Schlagworte: | Vollstreckungsgegenklage, Aufrechnung mit einer "rechtswegfremden" Gegenforderung, Verfahrensaussetzung |
| Stichwort: | Vollstreckungsgegenklage |
| Leitsatz: | a) Auch eine anwaltliche Vergütungsforderung, die aus Anlass einer anwaltlichen Tätigkeit in einem Verwaltungsrechtsstreit entstanden ist, ist, wenn Einwendungen oder Einreden erhoben werden, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben, und deshalb gemäß § 11 Abs. 5 RVG eine Vergütungsfestsetzung im Verfahren nach § 11 RVG ausscheidet, auf dem Zivilrechtsweg gerichtlich geltend zu machen. b) Zu den "rechtlichen Gesichtspunkten" im Sinne von § 17 Abs. 2 S. 1 GVG gehört nicht die Frage des Bestehens einer zur Aufrechnung gestellten rechtswegfremden Gegenforderung (im Anschluss an BFH, Beschluss vom 9.4.2002 - VII B 73/01 -). c) Eine Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Gegenforderung ist nur zulässig und materiell-rechtlich wirksam, wenn die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung entweder unstreitig oder von einer zuständigen Verwaltungsbehörde bestandskräftig oder von einem Gericht rechtskräftig festgestellt ist. |
| Volltext: OVG-SAARLAND - Beschluss, 3 E 270/08 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Schlagworte: | Zwangsvollstreckung, Einstellung, Einwendungen, Forderungsübergang, Klauselverfahren, Vollstreckungsgegenklage, Vollstreckungsabwehrklage |
| Stichwort: | Vollstreckungsgegenklage |
| Leitsatz: | 1. Einwendungen der Antragstellerin gegen die Wirksamkeit des Forderungsübergangs sind in den Klauselverfahren nach §§ 732, 795, 797 III; 768 ZPO geltend zu machen. Für die Vollstreckungsgegenklage ist Raum nur, wenn der Schuldner die Aktivlegitimation des Titelgläubigers infolge einer von ihm wirksam gehaltenen Abtretung in Frage stellt. 2. Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 ZPO setzt dem Gesetzeswortlaut zwingend eine Klage auf Beseitigung der Vollstreckungswirkung, sei es aus §§ 767 oder 768 ZPO, sei es aus anderen Rechtsgründen (§§ 256, 323 ZPO; § 826 BGB) bei dem Prozessgericht voraus. Ein bloßer Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe genügt dafür nicht, da die Zuständigkeit des Prozessgerichts für die einstweilige Einstellung an die Eröffnung der Möglichkeit zur Abänderung des Titels geknüpft ist. 3. Will der Schuldner eine einstweilige Einstellung außerhalb eines Hauptsacheverfahrens, ist er auf die Anordnung des Vollstreckungsgerichts (§ 769 Abs. 2 S. 1 ZPO) beschränkt. |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 9 W 1/08 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, RBerG, ZPO |
| Schlagworte: | Vollmacht, RBerG, Vorlage, Rechtsschein, Treu und Glauben, Darlehensvertrag, Kreditvertrag, Treuhänder, Vollstreckungsgegenklage |
| Stichwort: | Vollstreckungsgegenklage |
| Leitsatz: | Dem Schuldner ist es gemäß § 242 BGB nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit der Unterwerfungserklärung wegen Verstoßes gegen das RBerG zu berufen, wenn er durch einen wirksamen Darlehensvertrag verpflichtet ist, die persönliche Haftung zu übernehmen und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen zu unterwerfen. |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Urteil, 9 U 44/05 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, ZPO |
| Schlagworte: | Vollmacht, Prozessvollmacht, Rechtsschein, Rechtsscheinvollmacht, Zwangsvollstreckung, Unterwerfung, Treuhänder, RBerG, Vollstreckungsgegenklage, Vollstreckungsabwehrklage |
| Stichwort: | Vollstreckungsgegenklage |
| Leitsatz: | Die auf Abgabe der Vollstreckungsunterwerfungserklärung gerichtete Vollmacht der Treuhänderin stellt inhaltlich eine Prozessvollmacht dar, deren Nichtigkeit nicht mit Hilfe der §§ 171, 172 BGB überwunden werden kann. Die Zivilprozessordnung enthält vielmehr - wie auch das Berufungsgericht angenommen hat - in ihren §§ 80, 88 und 89 abschließende Spezialregelungen, die eine Rechtsscheinvollmacht im Sinne der §§ 171, 172 BGB nicht vorsehen. |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Urteil, 9 U 43/05 | |
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